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Landgericht Köln, Urteil vom 23.01.2020
2 O 93/19 -

Krankenhausbesucher muss mit Stolperfallen rechnen

LG Köln zur Verkehrs­sicherungs­pflicht eines Krankenhausträgers

Der Besucher eines Krankenhauses muss sich auf die typischen Gegebenheiten eines Krankenhauses einstellen und auf abgestellte Betten, medizinische Geräte und eben auf Wartezonen mit Sitzgruppen achten. Das Landgericht Köln lehnte mit seiner Entscheidung den Anspruch einer Kranken­haus­besucherin auf Zahlung von Schmerzensgeld, Schadensersatz, Haushalts­führungs­schaden sowie Verdienst­ausfall­schaden ab. Die Frau diese Ansprüche geltend, weil sie im Eingangsbereich eines Krankenhauses über den Verbindungsholm zweier Sitzgruppen gestolpert war.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war zu Besuch in einem Krankenhaus am Stadtrand von Köln und verletzte sich dort auf dem Weg zum Aufzug, indem sie über eine dort aufgestellte Sitzgruppe stolperte. Die Klägerin behauptete, sie habe das Hindernis auf dem Weg zum Aufzug nicht gesehen. Sie habe sich zunächst in einem Raum vor den Aufzügen aufgehalten und dort auf dem Flur etwas in einen dort aufgestellten Mülleimer geworfen. Anschließend habe sie sich umgedreht und sei auf die Aufzüge zugelaufen, wobei sie die Aufzugstüren im Blick hielt. Dabei habe sie die Sitzgruppe nicht gesehen und sei über den Verbindungsholm zweier Bankreihen gefallen. Sie war der Ansicht, dass das Krankenhaus diese Sitzgruppe als Gefahrenquelle besser hätte sichern müssen. Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro, Schadensersatz in Höhe von 1.200 Euro sowie Kosten für die durch den Unfall entstandenen Probleme bei der Haushaltsführung sowie eine Rente und Verdienstausfallschaden.

Verbindungsholm zwischen Sitzelementen für Besucher ausreichend erkennbar

Das Landgericht Köln überzeugte sich selbst von der Erkennbarkeit der Sitzgruppe und des Verbindungsholms und sah sich die Unfallstelle im Krankenhaus an. Es kam zu der Auffassung, dass der Verbindungsholm der beiden nebeneinander stehenden Sitzelemente, auf dem zusätzlich eine runde Tischplatte angebracht ist, ausreichend erkennbar war. Der Verbindungsholm mit Tisch habe sich deutlich vom hellen Boden abgehoben. Zwischen Tisch und Sitzbank habe auch erkennbar keine Durchgangsmöglichkeit bestanden.

Besucher eines Krankenhauses muss sich auf typische Gegebenheiten eines Krankenhauses einstellen

Die Verkehrssicherungspflicht des Trägers des Krankenhauses reiche nur so weit, dass er in zumutbarer Weise auf Gefahren hinweisen, bzw. diese ausräumen müsse, die für den Besucher mit der erforderlichen Aufmerksamkeit nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien. Der Besucher eines Krankenhauses müsse sich allerdings auf die typischen Gegebenheiten eines Krankenhauses einstellen und auf abgestellte Betten, medizinische Geräte und eben auf Wartezonen mit Sitzgruppen achten, so das Landgericht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2020
Quelle: Landgericht Köln/ra-online (pm/kg)

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Dokument-Nr.: 28380 Dokument-Nr. 28380

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