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Landgericht Koblenz, Beschluss vom 18.06.2020
6 S 258/19 -

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld für Verletzungen bei unbekanntem Kistenwerfer

Keine Verletzung der Verkehrs­sicherungs­pflicht durch Veranstalter

Haftet eine im Rahmen eines Firmenlaufs für die Beleuchtung zuständige Firma für Verletzungen durch eine ihr gehörige, von einem Denkmal dem Kläger auf den Kopf fallende PVC-Box auf Schmerzensgeld? Mit dieser Frage hat sich das Landgericht Koblenz beschäftigt und die Klage abgewiesen. Es gibt keine Verletzung einer Verkehrs­sicherungs­pflicht durch die beklagte Firma oder dessen Geschäftsführer, die nachgewiesen werden, konnte

Im hier vorliegenden Sachverhalt befand sich der Kläger anlässlich eines Firmenlaufs auf einer Bierbank unterhalb eines Denkmals als von dort eine PVC-Kiste herabfiel und den Kläger am Kopf traf. Der Kläger erlitt hierdurch Schnittverletzungen im Bereich des Gesichts.

Geschädigter verklagt Firma auf Zahlung von Schmerzensgeld

Bei der PVC-Kiste handelte es sich um eine ca. 60 cm x 40 cm große Box der beklagten Firma. Ursprünglich befanden sich in der Kiste Lampen für die Beleuchtungstechnik. Nach Erledigung der Installation der Beleuchtung hatten der Beklagte, der Geschäftsführer der gleichfalls beklagten Firma, und seine Mitarbeiter die Kiste hinter der ungefähr 1,20 m hohen, abgerundeten Brüstung des Denkmals so abgestellt, dass sie von unten nicht zu sehen war. Zum Zeitpunkt des Vorfalls etwa 30 Minuten später befand sich kein Mitarbeiter der Firma mehr im Bereich der Brüstung. Der Zugang zum oberen Teil des Denkmals ist durch Ketten abgesperrt. Wie es zum Herabfallen der Kiste kommen konnte, konnte nicht im Einzelnen aufgeklärt werden. Es ist aber davon auszugehen, dass ein unbekannter Dritter die Kiste herabgeworfen hat. Der Kläger verklagte die für die Beleuchtungstechnik zuständige Firma und deren Geschäftsführer auf Zahlung eines Schmerzensgelds.

Verletzungshandlung durch Beklagten ausgeschlossen

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die beklagte Firma oder dessen Geschäftsführer nachgewiesen wurde. Eine Verletzungshandlung durch den Beklagten selbst ist ausgeschlossen, da er weder die Kiste heruntergeworfen hat noch sie auf der Brüstung gestanden haben kann, weil diese so stark gerundet war, dass eine Kiste sicherlich bereits bei einem kleinen Windstoß herabfallen würde und nicht erst 30 Minuten später herabgefallen wäre. Für ein Aufwirbeln und anschließendes Herabfallen der Kiste durch Sturmböen war für das Gericht bei einer Brüstungshöhe von etwa 1,20 m nichts ersichtlich. Es bleibt nach Auffassung des Gerichts als einzige Ursache für den Vorfall, dass sich ein unbekannter Dritter Zutritt zu dem Denkmal verschafft haben muss und die dort von Mitarbeitern des Beklagten abgestellte Kiste herabgeworfen hat.

Beklagter war nicht verpflichtet Sicherungen gegen unbefugten Zugriff vorzunehmen

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten ist nach Ansicht des Gerichts bei einem solchen Geschehen nicht anzunehmen. Da das Denkmal für den öffentlichen Zugang abgesperrt war, musste der Beklagte hier keine weitere Absperrung vornehmen oder sonstige Sicherungen gegen einen unbefugten Zugriff auf die Kiste treffen. Er musste nicht damit rechnen, dass sich Unbefugte Zutritt zum Denkmal verschaffen und aus nicht unerheblicher Höhe eine Kiste in eine Menschenansammlung herunterwerfen würden.

Verkehrssicherungspflicht erfordert keinen Verschluss in ein Transportfahrzeug

Die Verkehrssicherungspflicht erfordert es auch nicht, dass Kisten sogleich in einem Transportfahrzeug unter Verschluss genommen werden. Ein solcher Aufwand erschien dem Gericht unverhältnismäßig, da die Lichtanlage nach dem Event wieder abgebaut wurde und die Kisten nur für die Dauer der Veranstaltung in dem abgesperrten und von unten nicht einsehbarem Bereich abgestellt waren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2020
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/ku)

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Dokument-Nr.: 28961 Dokument-Nr. 28961

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