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Landgericht Koblenz, Beschluss vom 28.04.2008
- 12 S 39/08 -
Hervorragender Pflasterstein: Kein Schmerzensgeld wegen Sturzes auf einem Supermarktparkplatz
Auf Parkplatzgelände muss mit Unebenheiten und anderen Hindernissen gerechnet werden
Nicht jeder Sturz mit Verletzungsfolgen auf einem Einkaufsparkplatz, der seine Ursache in einer unregelmäßigen Pflasterung hat, begründet einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das haben das Amtsgericht Neuwied und das Landgericht Koblenz entschieden.
Die Klägerin mit Wohnsitz in Neuwied hatte vorgetragen, sie sei am 01.12.2006 nach einem Einkauf in dem von der Beklagten betriebenen Geschäft im Industriegebiet in Neuwied auf dem davor gelegenen Parkplatzgelände gestürzt. Sie sei über einen aus der Pflasterung herausragenden
Klägerin hat Mitverschulden
Das Amtsgericht Neuwied hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Klägerin ein erhebliches
OLG: Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung
Die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Die zuständige 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Nach Auffassung der Richter liegt bereits keine Verletzung der
Hinweis zum vorliegenden Berufungsverfahren:
Nach § 522 Abs. 2 ZPO weist das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Liegen diese Voraussetzungen vor und ist der Berufungskläger zu der beabsichtigten Entscheidung des Berufungsgerichts angehört worden, ist die Berufung zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Berufungsverhandlung bedarf. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Koblenz vom 16.05.2008
- Amtsgericht Neuwied, Urteil
[Aktenzeichen: 4 C 436/07]
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Dokument-Nr. 6068
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