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Landgericht Koblenz, Beschluss vom 28.04.2008
12 S 39/08 -

Hervorragender Pflasterstein: Kein Schmerzensgeld wegen Sturzes auf einem Supermarktparkplatz

Auf Parkplatzgelände muss mit Unebenheiten und anderen Hindernissen gerechnet werden

Nicht jeder Sturz mit Verletzungsfolgen auf einem Einkaufsparkplatz, der seine Ursache in einer unregelmäßigen Pflasterung hat, begründet einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das haben das Amtsgericht Neuwied und das Landgericht Koblenz entschieden.

Die Klägerin mit Wohnsitz in Neuwied hatte vorgetragen, sie sei am 01.12.2006 nach einem Einkauf in dem von der Beklagten betriebenen Geschäft im Industriegebiet in Neuwied auf dem davor gelegenen Parkplatzgelände gestürzt. Sie sei über einen aus der Pflasterung herausragenden Pflasterstein gestolpert. Bei dem Sturz habe sie sich das Schlüsselbein gebrochen. Die Klägerin hat von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 2.500 Euro begehrt. Die Beklagte hat den geltend gemachten Anspruch unter verschiedenen Gesichtspunkten bestritten.

Klägerin hat Mitverschulden

Das Amtsgericht Neuwied hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Klägerin ein erhebliches Mitverschulden zur Last falle, das eine mögliche Haftung der Beklagten ausschließe. Nach ihrem eigenen Vortrag zur Klagebegründung habe die Klägerin beim Begehen des Parkplatzes in ihrer Handtasche nach dem Autoschlüssel gesucht. Bei einem Parkplatzgelände, welches an verschiedene Supermärkte und Discount-Geschäfte angrenze, müsse stets mit Unebenheiten und anderen Hindernissen gerechnet werden. Die Benutzer der Parkplätze seien deshalb gehalten, ihre volle Aufmerksamkeit den Gegebenheiten und der Beschaffenheit des Parkplatzes zu widmen. Die Klägerin hätte bei Beachtung der üblichen Aufmerksamkeit den etwas herausstehenden Pflasterstein leicht erkennen und umgehen können.

OLG: Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung

Die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Die zuständige 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Nach Auffassung der Richter liegt bereits keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte vor. Unebenheiten von 1-2 cm auf einem Parkplatz, wie sie die Klägerin vor dem Amtsgericht vorgetragen habe, seien hinzunehmen. Die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf Unebenheiten von Bürgersteigen gelte erst recht für einen Parkplatz, der nicht ausschließlich für die Benutzung durch Fußgänger bestimmt sei. Im Übrigen habe das Amtsgericht zu Recht angenommen, dass selbst eine eventuelle Haftung der Beklagten wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht hinter das erhebliche Mitverschulden der Klägerin zurücktrete. Gegen den Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.

Hinweis zum vorliegenden Berufungsverfahren:

Nach § 522 Abs. 2 ZPO weist das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Liegen diese Voraussetzungen vor und ist der Berufungskläger zu der beabsichtigten Entscheidung des Berufungsgerichts angehört worden, ist die Berufung zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Berufungsverhandlung bedarf. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Koblenz vom 16.05.2008

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Neuwied, Urteil
    [Aktenzeichen: 4 C 436/07]
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Dokument-Nr.: 6068 Dokument-Nr. 6068

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