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Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 23.05.2014
9 S 460/13 -

Benzinklausel: Versicherungsschutz durch Privathaft­pflicht­versicherung bei Beschädigung einer Hebebühne während des Reifenwechsels

Keine Verwirklichung des Gebrauchsrisikos des Fahrzeugs, sondern des Risikos der Hebebühne

Kommt es während eines Reifenwechsels zu einer Beschädigung der Hebebühne, weil ein abgelegter Reifen im Lot des Hebearms stand, so besteht Schutz durch die Privathaft­pflicht­versicherung. Die Benzinklausel greift in diesem Fall nicht, da sich nicht das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs, sondern das Risiko der Hebebühne verwirklicht hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Reifenwechsels in einer Hobbywerkstatt kam es zu einer Beschädigung der Hebebühne.Grund dafür war, dass ein Reifen im Lot des Hebearms stand. Beim Herunterlassen der Hebebühne traf der Tragarm den Reifen, wodurch der Arm und die Spindel verbogen wurden. Der Fahrzeughalter beanspruchte aufgrund des Vorfalls seine Privathaftpflichtversicherung. Da diese eine Schadensregulierung mit Hinweis auf die Benzinklausel ablehnte, erhob der Fahrzeughalter Klage.

Amtsgericht weist Klage ab

Das Amtsgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Es habe kein Versicherungsschutz bestanden, da die Hebebühne beim Gebrauch des Fahrzeugs beschädigt worden sei. Auch Reparaturarbeiten, wie Reifenwechsel, seien vom Fahrzeuggebrauch umfasst. Die Benzinklausel sei damit einschlägig gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Fahrzeughalter Berufung ein.

Landgericht bejaht Anspruch auf Versicherungsschutz

Das Landgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Fahrzeughalters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Fahrzeughalter habe ein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden. Es habe keine Haftungsbeschränkung wegen der Benzinklausel bestanden.

Keine Verwirklichung des Gebrauchsrisikos des Fahrzeugs

Gemäß der Benzinklausel erstrecke sich der Versicherungsschutz nicht auf Schäden, so das Landgericht, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Es müsse sich damit eine Gefahr realisieren, die gerade im Fahrzeuggebrauch eigen sei, diesem somit selbst und unmittelbar zuzurechnen sei. Zwar diene ein Reifenwechsel der Vorbereitung des Einsatzes des Fahrzeugs zu seinem typischen Verwendungszweck, nämlich dessen Gebrauch durch den Fahrzeugführer. Dennoch habe der Fahrzeughalter nicht das Fahrzeug gebraucht, sondern lediglich eine nicht zum Fahrzeug gehörende Hebebühne. Es habe sich also nicht das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs, sondern ein Risiko der Hebebühne verwirklicht. Der Fall sei vergleichbar mit dem, in welchem ein Heizlüfter zum Enteisen eines Fahrzeugs verwendet wurde (siehe: Privathaftpflicht­versicherung muss für Brandschäden durch Heizlüfter im Auto aufkommen (Bundesgerichtshof, Urteil v. 13.12.2006 - IV ZR 120/05 -)).

Keine Verwirklichung fahrzeugtypischer Gefahr aufgrund Fahrzeuggewichts

Selbst wenn beim Absenken der Hebebühne auch das Gewicht des Fahrzeugs bei der Verformung des Tragearms und des Gewindes mitursächlich gewesen wäre, hätte sich damit nach Auffassung des Landgerichts keine fahrzeugtypische Gefahr verwirklicht. Denn die Schwerkraft eines Gegenstandes stelle kein kraftfahrzeugtypisches Risiko dar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2017
Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.09.2013
    [Aktenzeichen: 1 C 142/13]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht | Versicherungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
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 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2015, Seite: 100
VersR 2015, 100
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 101
zfs 2015, 101

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Dokument-Nr.: 23761 Dokument-Nr. 23761

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