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Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.08.2013
- 9 O 95/12 -
Vollkaskoversicherung kann Fahrzeugschäden aufgrund geplatzten Reifens abdecken
Schäden wegen Reifenplatzen stellt nicht zwangsläufig Betriebsschaden dar
Wem auf der Autobahn wegen eines eingefahrenen Gegenstands der Reifen platzt und wer über eine Vollkaskoversicherung verfügt, kann seine Fahrzeugschäden wegen des Reifenplatzens von der Kaskoversicherung ersetzt verlangen. Der Versicherungsschutz entfällt nicht wegen Vorliegens eines Betriebsschadens. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe hervor.
Im zugrunde liegenden Fall befuhr ein Autofahrer mit seinem Fahrzeug im Januar 2012 eine Autobahn. Plötzlich platzte der hintere rechte Reifen. Dadurch wurden die angrenzenden Karosserieteile beschädigt. Ein Gutachter ermittelte später, dass der geplatzte Reifen auf einen eingefahrenen größeren Fremdkörper (etwa einer Schraube) zurückzuführen war. Der Autofahrer verlangte die Reparaturkosten von seiner Kaskoversicherung ersetzt. Diese lehnte jedoch mit Hinweis auf die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2008), Stand 01.07.2012, eine Schadensregulierung ab, da ihrer Meinung nach ein nicht versicherter
Kein Schaden aufgrund eines Betriebsvorgangs
Das Landgericht Karlsruhe gab dem Autofahrer recht. Denn bei dem durch einen von außen eingedrungenen Fremdkörper verursachten
Wortlaut der Vorschrift rechtfertigte Verneinung eines Betriebsschadens
Zudem habe sich nach Ansicht des Landgerichts aus dem Wortlaut der Ziff. A.2.3.2 AKB ergeben, dass mit Betriebsschäden insbesondere solche Schäden gemeint sind, die aufgrund von Fehlern des Versicherungsnehmers sowie Abnutzung oder Verschleiß entstehen. Aus dem Umkehrschluss ergebe sich daher, dass im Grundsatz solche Schäden versichert sein müssen, bei denen weder eine Abnutzung noch ein Bedienungsfehler als Ursache für den
Unvermeidbarkeit eines Schadenseintritts rechtfertigt nicht Annahme eines Betriebsschadens
Das Landgericht folgte darüber hinaus nicht der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm (Urt. v. 21.04.1989 - 20 U 255/88), wonach es zum normalen Betriebsrisiko eines Fahrzeugs gehört, dass auf der Fahrbahn liegende kleine Gegenstände in den Reifen eindringen und diesen beschädigen. Dem Landgericht erschien es nicht überzeugend, gerade die Unvermeidbarkeit des Schadenseintritts als Kriterium für das Vorliegen eines Betriebsschadens zu nehmen. Vielmehr spreche die Vermeidbarkeit eines Schadenseintritts gerade für das Vorliegen eines Betriebsschadens. Denn Schäden aufgrund von Bedienfehlern sollen nicht vom Versicherungsschutz umfasst sein.
Versicherter Unfall im Sinne der AKB lag vor
Das Landgericht bejahte daher das Vorliegen eines versicherten Unfalls im Sinne der Ziff. A.2.3.2 AKB. Denn weder seien Verschleißerscheinungen am Reifen schadensursächlich gewesen noch habe ein Bedienfehler vorgelegen. Des Weiteren sei das Einfahren des Gegenstands nicht vermeidbar gewesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2013
Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2014, Seite: 223 NZV 2014, 223
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Dokument-Nr. 16831
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