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Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.08.2013
9 O 95/12 -

Vollkasko­versicherung kann Fahrzeugschäden aufgrund geplatzten Reifens abdecken

Schäden wegen Reifenplatzen stellt nicht zwangsläufig Betriebsschaden dar

Wem auf der Autobahn wegen eines eingefahrenen Gegenstands der Reifen platzt und wer über eine Vollkasko­versicherung verfügt, kann seine Fahrzeugschäden wegen des Reifenplatzens von der Kaskoversicherung ersetzt verlangen. Der Versicherungsschutz entfällt nicht wegen Vorliegens eines Betriebsschadens. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe hervor.

Im zugrunde liegenden Fall befuhr ein Autofahrer mit seinem Fahrzeug im Januar 2012 eine Autobahn. Plötzlich platzte der hintere rechte Reifen. Dadurch wurden die angrenzenden Karosserieteile beschädigt. Ein Gutachter ermittelte später, dass der geplatzte Reifen auf einen eingefahrenen größeren Fremdkörper (etwa einer Schraube) zurückzuführen war. Der Autofahrer verlangte die Reparaturkosten von seiner Kaskoversicherung ersetzt. Diese lehnte jedoch mit Hinweis auf die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2008), Stand 01.07.2012, eine Schadensregulierung ab, da ihrer Meinung nach ein nicht versicherter Betriebsschaden vorgelegen habe. In Ziff. A.2.3.2 stand dazu: "Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs […]". Der Autofahrer erhob wegen der Weigerung seiner Versicherung Klage.

Kein Schaden aufgrund eines Betriebsvorgangs

Das Landgericht Karlsruhe gab dem Autofahrer recht. Denn bei dem durch einen von außen eingedrungenen Fremdkörper verursachten Reifenplatzer habe es sich nicht um einen Schaden aufgrund eines Betriebsvorgangs gehandelt. Zu den Betriebsschäden gehören nur solche Schäden, die im Rahmen des gewöhnlichen Fahrbetriebs entstehen. Dafür genüge nicht, dass der Schaden beim normalen Betrieb eines Kraftfahrzeugs, etwa beim Fahren auf der Autobahn, eingetreten ist. Es liege auch dann kein Betriebsschaden vor, wenn er allmählich entsteht. Der Schaden müsse also nicht plötzlich eintreten.

Wortlaut der Vorschrift rechtfertigte Verneinung eines Betriebsschadens

Zudem habe sich nach Ansicht des Landgerichts aus dem Wortlaut der Ziff. A.2.3.2 AKB ergeben, dass mit Betriebsschäden insbesondere solche Schäden gemeint sind, die aufgrund von Fehlern des Versicherungsnehmers sowie Abnutzung oder Verschleiß entstehen. Aus dem Umkehrschluss ergebe sich daher, dass im Grundsatz solche Schäden versichert sein müssen, bei denen weder eine Abnutzung noch ein Bedienungsfehler als Ursache für den Unfall in Betracht kommt.

Unvermeidbarkeit eines Schadenseintritts rechtfertigt nicht Annahme eines Betriebsschadens

Das Landgericht folgte darüber hinaus nicht der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm (Urt. v. 21.04.1989 - 20 U 255/88), wonach es zum normalen Betriebsrisiko eines Fahrzeugs gehört, dass auf der Fahrbahn liegende kleine Gegenstände in den Reifen eindringen und diesen beschädigen. Dem Landgericht erschien es nicht überzeugend, gerade die Unvermeidbarkeit des Schadenseintritts als Kriterium für das Vorliegen eines Betriebsschadens zu nehmen. Vielmehr spreche die Vermeidbarkeit eines Schadenseintritts gerade für das Vorliegen eines Betriebsschadens. Denn Schäden aufgrund von Bedienfehlern sollen nicht vom Versicherungsschutz umfasst sein.

Versicherter Unfall im Sinne der AKB lag vor

Das Landgericht bejahte daher das Vorliegen eines versicherten Unfalls im Sinne der Ziff. A.2.3.2 AKB. Denn weder seien Verschleißerscheinungen am Reifen schadensursächlich gewesen noch habe ein Bedienfehler vorgelegen. Des Weiteren sei das Einfahren des Gegenstands nicht vermeidbar gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2013
Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Versicherungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 223
NZV 2014, 223

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Dokument-Nr.: 16831 Dokument-Nr. 16831

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