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Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.10.2007
8 O 294/07 -

Linksabbieger müssen zweimal nach hinten schauen

LG Karlsruhe spricht Autofahrerin einen Eigenhaftungsanteil zu

Ein Autofahrer, der links abbiegen möchte und sich zuvor nicht zweimal umgeschaut hat, trägt bei einem Unfall ein Drittel des Schadens. Dies hat das Landgericht Karlsruhe entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wollte eine Autofahrerin (Klägerin) links abbiegen und setzte den Blinker. Sie schaute sich aber nicht - wie es vorgeschrieben ist - zweimal um. So sah sie nicht, dass ein Fahrzeug hinter ihr zum Überholvorgang ansetzte. An der Kreuzung, an der sie zum Linksabbiegen ansetzte kam es dann zur Kollision mit dem überholenden Auto. Die Autofahrerin verklagte den Fahrer des überholenden Autos auf Schadensersatz.

Beide Autofahrer haben Mitschuld an dem Unfall

Das Landgericht Karlsruhe gab ihr nur teilweise recht. Es war der Ansicht, dass die Klägerin ein Drittel des Schadens tragen müsse und der Fahrer des überholenden Autos zwei Drittel. Der Fahrer des hinteren Autos hätte warten müssen. Dieses Versäumnis wiege eindeutig schwerer als das der Frau, die ihrer "Rückschaupflicht" nicht nachgekommen war. Die doppelte Rückschaupflicht des Linksabbiegenden besteht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO.

Auszug aus der Straßenverkehrsordnung

§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn er kein Schienenfahrzeug behindert. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2008
Quelle: ra-online

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Dokument-Nr.: 5911 Dokument-Nr. 5911

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