wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 30.05.2006
2 O 324/06 -

Räumpflicht des Mieters: Vermieter kann Räumpflicht und Streupflicht auf Mieter abwälzen

Vermieter hat dann nur noch Kontroll- und Überwachungspflichten

Der Vermieter eines Hauses kann seine Pflicht, vor dem Haus Schnee zu räumen und gegebenenfalls die Gehsteige zu streuen auf seine Mieter abwälzen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe hervor.

Im zugrunde liegenden Fall rutschte der Kläger am 23.12.2003 gegen 8 Uhr auf dem Gehweg vor dem Anwesen der Beklagten aufgrund von Schnee- bzw. Eisglätte aus. Bei dem Sturz zog er sich erhebliche Verletzungen zu. Er verklagte daher die Eigentümerin und Vermieterin des Hauses auf Schmerzensgeld.

Vermieter überträgt Räumpflicht per Mietvertrag und Hausordnung auf Mieter

Diese hatte ihre Mieter per mietvertraglicher Regelung zum Winterdienst verpflichtet. Der Mietvertrag verwies auf die Hausordnung, in der es hieß:

"Der Mieter ist verpflichtet, jeweils nach Schneefall bzw. bei Eisglätte nach Maßgabe des besonderen Zeitplans - der wesentlicher Bestandteil dieser Hausordnung oder einer anderen Einteilung ist - abwechselnd Schnee und Eis vom Bürgersteig und vom Hauszugang schnellstens zu beseitigen und bei Glatteis oder Schneeglätte Sand, Asche oder andere abstumpfende Mittel zu streuen. (...) Im Übrigen gelten die örtlichen Polizeiverordnungen."

Beklagte hatte Zeitplan für Mieter aufgestellt

Die Beklagte hatte für das Haus einen Zeitplan für die von den Mietern durchzuführenden Schneeräum- und Streuarbeiten aufgestellt, wonach am 22. Dezember die Mieter des Erdgeschosses links verpflichtet waren. Außerdem hatte die Beklagte für das Anwesen einen Hauswart bestellt, der bei Bedarf auch selbst den Kehr- und Streudienst durchführte.

Richter: Räumpflicht wurde wirksam auf Mieter übertragen

Das Gericht wies die Klage gegen die beklagte Hauseigentümerin und Vermieterin ab. Die Beklagte habe die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht, die ihrem Verantwortungsbereich zugeordneten Wege von Glätte freizuhalten, wirksam durch den Mietvertrag in Verbindung mit der Hausordnung und dem Zeitplan auf Dritte übertragen.

Richter: Räumpflicht kann in Hausordnung geregelt werden, wenn der Mietvertrag hierauf verweist

Durch eine Hausordnung, auf die im Mietvertrag hingewiesen und die dem Mieter zusammen mit dem Mietvertrag in die Hand gegeben werde, könne die Streupflicht wirksam auf die Mieter eines Hauses übertragen werden(vgl. auch AG Ulm, Urteil v. 05.08.1986, 6 C 968/86 - 03). Dies gelte nicht nur, wenn die Hausordnung selbst in das vorgedruckte Mietvertragsformular aufgenommen ist, sondern auch, wenn in eindeutiger Weise - hier in § 6 des Mietvertrages - durch entsprechenden Verweis und unter Übergabe der Hausordnung und des Winterdienstzeitplans dem Mieter vor Augen geführt wird, dass er zukünftig für den Räum- und Streudienst zuständig ist (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 22.09.1988 - 16 U 123/87 -).

Keine überraschende Klausel

Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen bestünden nicht. Es liege zum einem keine überraschende Klausel im Sinne des (auf den vorliegenden Mietvertrag vom 22.08.1986 noch anwendbaren) § 3 AGBG vor. Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf die Mieter sei üblich und stelle insbesondere dann die Regel dar, wenn der Vermieter erkennbar (wie hier) eine Vielzahl von Wohnungen (im vorliegenden Fall sind es mehrere Tausend) halte, so dass eine Wahrnehmung des Winterdienstes durch den Vermieter selbst jedenfalls nicht zu erwarten sei.

Mieter sind durch Räumpflicht nicht unangemessen benachteiligt

Auch benachteilige die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht den Mieter nicht unangemessen im Sinne von § 9 AGBG. Zwar sei grundsätzlich die Räum- und Streupflicht Sache des Vermieters. Dies hindere den Vermieter aber nicht, diese Pflicht vertraglich auf den Mieter zu übertragen, der das Grundstück tatsächlich nutze und der auf Grund seiner tatsächlichen Nähe zu dem Mietobjekt ohne weiteres in der Lage sei, Gefahren, die von dem Grundstück bzw. der dort herrschenden Glätte ausgehen, zu erkennen und für Abhilfe zu sorgen.

Kontroll- und Überwachungspflicht

Weil die Räum- und Streupflicht wirksam auf die Mieter übertragen worden sei, habe die Vermieterin nur noch eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich darauf erstrecke, ob der Mieter/Hauswart die vertraglich übernommenen Sicherungsmaßnahmen tatsächlich durchführt (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.1984 - VI ZR 125/83 -). Diesbezüglich hatte das Gericht im Ergebnis jedoch keine Zweifel.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Karlsruhe

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht | Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2006, Seite: 698
ZMR 2006, 698
Ähnliche Urteile finden Sie mit unseren Suchvorschlag: „Winterdienst Mietrecht“

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 9041 Dokument-Nr. 9041

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil9041

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung