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Landgericht Itzehoe, Beschluss vom 09.03.2016
11 S 79/15 -

Wohnungseigentümer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Übersendung von Fotokopien der Ab­rechnungs­unterlagen

Wohnungseigentümer ist 500 km entfernte Anreise zum Verwaltersitz einmal im Jahr zumutbar

Ein Wohnungseigentümer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Übersendung von Fotokopien der Ab­rechnungs­unterlagen. Vielmehr ist eine Einsichtnahme am Verwaltersitz vorzunehmen. Dabei ist es einem Wohnungseigentümer regelmäßig zumutbar einmal im Jahr anlässlich einer Eigen­tümer­versammlung eine Entfernung von 500 km zurückzulegen. Dies hat das Landgericht Itzehoe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar besaß auf Sylt eine Eigentumswohnung. Anlässlich einer Eigentümerversammlung begehrten sie von dem Verwalter der Wohneigentumsanlage die Übersendung von Belegkopien betreffend das Abrechnungsjahr 2013. Das Ehepaar führte an, dass sich lediglich der Ehemann um die wirtschaftlichen Angelegenheiten kümmere, dieser aber aufgrund seiner Schwerbehinderung von 80 % die Entfernung von 500 km zwischen ihrem Wohnsitz und der Wohneigentumsanlage nicht zurücklegen könne. Da sich der Verwalter dem Begehren des Ehepaars verweigerte, erhoben diese Klage.

Amtsgericht wies Klage ab

Das Amtsgericht Niebüll wies die Klage ab. Es vertrat die Ansicht, dass der Verwalter lediglich dazu verpflichtet sei, den Wohnungseigentümern in seinen Geschäftsräumen, die sich unweit der Wohneigentumslange befinden, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und ihnen dort die Fertigung von Kopien zu gestatten. Gegen diese Entscheidung legte das Ehepaar Berufung ein.

Landgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Übersendung von Fotokopien

Das Landgericht Itzehoe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Ehepaars zurück. Diesen stehe kein Anspruch auf Übersendung der Kopien zu. Denn die Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen sei grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters vorzunehmen. Dies folge aus § 269 Abs. 1 und 2 BGB.

Übersendungsanspruch in Ausnahmefällen

Ein Anspruch auf Übersendung von Kopien könne zwar bestehen, so das Landgericht, wenn andernfalls der Wohnungseigentümer die ihm zustehenden Informationen nicht rechtzeitig, etwa für eine Eigentümerversammlung, erlangen könne oder eine Anreise aufgrund der Entfernung zum Verwaltersitz unzumutbar sei. Dabei müsse aber die Anzahl der geforderten Belege sowie der mit dem Kopieren verbundene Zeitaufwand berücksichtigt werden.

500 km entfernte Anreise zum Verwaltersitz einmal im Jahr zumutbar

Nach Auffassung des Landgerichts sei es dem Ehepaar zumutbar einmal im Jahr zu den Versammlungen nach Sylt anzureisen. In diesem Zusammenhang können sie am Vortag der Versammlung Einsicht in die Unterlagen nehmen und Kopien anfertigen. Dazu sei jedenfalls die Ehefrau in der Lage gewesen. Aber auch die Schwerbehinderung des Ehemanns von 80 % habe noch nicht dessen Reiseunfähigkeit belegt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2018
Quelle: Landgericht Itzehoe, ra-online (zt/ZMR 2016, 395/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Niebüll, Urteil
    [Aktenzeichen: 18 C 7/15]
Aktuelle Urteile aus dem Wohneigentumsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2016, Seite: 395
ZMR 2016, 395

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Dokument-Nr.: 25776 Dokument-Nr. 25776

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Kommentare (1)

 
 
Remhagen schrieb am 13.04.2018

Ist es einer Hausverwaltung nicht möglich, einem Eigentümer, der 500 km weit entfernt wohnt, Kopien per Briefpost zu schicken?

Müssen deshalb 2 Gerichte damit bemüht werden, solch einen unsinnigen Fall zu entscheiden?

Hier scheint es eher darum zu gehen, muss ich oder muss ich nicht und kann ich dem Gegenüber eines auswischen.....Kinderkake kann man da nur sagen!

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