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Landgericht Hildesheim, Urteil vom 07.12.2016
5 O 97/16 -

Kein Schadens­ersatz­anspruch nach Wagonsturz am Bahnhof

Fahrgäste müssen mit Höhenunterschieden zwischen Bahnsteigkante und Wagon rechnen

Das Landgericht Hildesheim hat entschieden, dass Bahnfahrgäste mit Höhenunterschieden zwischen der Bahnsteigkante und dem Wagon rechnen müssen. Das Gericht verwies darauf, dass Hinweisschilder an den Türen, die vor diesem Höhenunterschied warnen, für Bahnfahrende als Hinweis ausreichend sind und das Bahnunternehmen zu keinen weiteren Verkehrssicherungen verpflichtet sind.

Im zugrunde liegenden Streitfall stürzte die Klägerin beim Einsteigen in einen Wagon der Beklagten im Bahnhof Hildesheim. Hierbei verletzte sie sich, musste notfallmäßig versorgt und mit einem Rettungswagen in ein Hildesheimer Krankenhaus verbracht werden, wo wenig später eine Operation an der Halswirbelsäule vorgenommen wurde. Die Klägerin machte daher Schadensersatz und Schmerzensgeld von insgesamt über 25.000 Euro geltend.

Bahnunternehmen verweist auf angebrachte Hinweisschilder zur Warnung vor Höhenunterschied

Der genaue Verlauf und die Ursache des Sturzes sind zwischen Klägerin und Beklagter streitig. Die Klägerin behauptet, der Boden des Wagons habe sich - ohne, dass dies ausreichend kenntlich gemacht war - weit unterhalb des Bahnsteiges befunden. Dadurch sei sie "ins Leere getreten" und kopfüber in den Wagon gestürzt. Die vorhandenen Haltegriffe seien farblich vom Rest des Wagoninnern nicht zu unterscheiden gewesen und stellten daher keine Hilfe dar. Die Beklagte wandte ein, dass der Höhenunterschied zwischen Bahnsteig und Wagonboden lediglich 18 cm betragen habe. Dies sei in Verbindung mit den vorhandenen Einstiegshilfen (Haltegriffen) nicht gefährlich. Zudem befinden sich an den Einstiegstüren Hinweisschilder, die vor dem Höhenunterschied warnen.

LG verneint Verletzung von Verkehrssicherungspflichten

Das Landgericht Hildesheim verneinte eine Haftung der Beklagten. Diese habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Verkehrssicherungspflichten beschränken sich auf solche Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein normal vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schaden zu bewahren. Eine Pflicht zur Vorsorge gegen alle denkbaren Schadensfälle fordert das Gesetz hingegen nicht.

Angebrachte Warnschilder ausreichend

Der Kammervorsitzende hatte sich am Bahnsteig selbst ein Bild von der Örtlichkeit gemacht und festgestellt, dass zwischen Bahnsteig und Wagon tatsächlich ein Höhenunterschied von maximal 15 - 20 cm besteht. Dieser ist nach Auffassung des Gerichts nicht derartig gravierend, dass weitere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich wären. Die von der Beklagten an den Eingangstüren angebrachten Warnschilder seien vor dem Hintergrund ausreichend.

Höhenunterschiede meist technisch unvermeidbar

Mit Höhenunterschieden zwischen Bahnsteig und Wagon sei - im Übrigen auch bei Wagons anderer Bahnunternehmen - zu rechnen. Sie seien technisch unvermeidbar und daher von jedem Fahrgast hinzunehmen. Jeder muss deshalb beim Einsteigen die gebotene Aufmerksamkeit walten lassen, um nicht zu Schaden zu kommen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2017
Quelle: Landgericht Hildesheim/ra-online

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Kommentare (2)

 
 
Rechtsanwalt Dobke schrieb am 30.01.2017

Na, vielleicht haben ja höhere Instanzen bessere Einsichten !

Antefix antwortete am 30.01.2017

...welche erwarten Sie denn als (der die Klägerin vertretende ? ) Anwalt -- immerhin hat der mutmaßlich auch nicht mehr jugendlich-sportliche Kammervorsitzende die Schlüssigkeiten des Tatvortrags "landläufig" auf sich selbst einwirken lassen, und um Glatteis oder zu frühes Türenschließen etc. als Fremdeinwirkung ging es hier gerade nicht.

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