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Landgericht Hannover, Urteil vom 06.10.2020
13 O 186/20 -

TUI darf Erstattung des Reisepreises nach coronabedingter Reiseabsage nicht erschweren

Reiseveranstalter muss Rückzahlungs­hinweise im Internet deutlich machen

Das LG Hannover hat in entschieden, dass TUI Deutschland künftig auf seiner Webseite eindeutig auf Erstattungs­ansprüche nach der Reiseabsage infolge der Corona-Pandemie hinweisen muss.

TUI hatte auf seiner Internetseite viele Informationen zu "Corona und Ihrer Reise" aufbereitet – insbesondere über die Möglichkeit, sich nach der Absage der Reise einen Gutschein ausstellen zu lassen oder kostenlos umzubuchen.

Hinweis auf die Reisekostenerstattung war versteckt, und kaum auffindbar

Der Hinweis auf die Reisekostenerstattung war dagegen derart versteckt, dass er kaum auffindbar war. Dafür hätten sich Kunden zunächst durch eine Vielzahl von Informationen klicken und dann noch auf die Idee kommen müssen, sich für ein "Reiseguthaben" zu entscheiden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat dies als Verschleierung der Kundenrechte kritisiert und Klage gegen TUI eingereicht.

LG: Hinweis auf Rechtsanspruch der Reisepreiserstattung muss klar und deutlich erkennbar sein

Das LG Hannover hat das Reiseunternehmen gemäß seinem Anerkenntnis verurteilt. Darin untersagt das Landgericht dem Unternehmen, den Kunden auf der Webseite unangemessen hohe Hürden entgegenzusetzen, ihr Recht auf Rückzahlung des Reisepreises geltend zu machen. Außerdem muss das Unternehmen auf seiner Webseite die Informationen zu den wegen Corona abgesagten oder stornierten Reisen richtigstellen. Sie müssen künftig den deutlichen Hinweis enthalten, dass Kunden einen Rechtsanspruch auf Erstattung des Reisepreis haben – und Gutscheine oder Umbuchungsmöglichkeiten lediglich optionale Alternativangebote sind.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2021
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (ab)

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