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Landgericht Hamburg, Urteil vom 18.04.1958
11 S 64/57 -

Trinkgelder im Rahmen der Heizöllieferung als Betriebskosten umlagefähig

Trinkgeldzahlung vom Lieferungsvertrag umfasst

Fallen im Rahmen der Heizöllieferung Trinkgelder an, so können diese als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Denn Trinkgeldzahlungen sind vom Lieferungsvertrag mitumfasst. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand im Jahr 1957 Streit darüber, ob der Vermieter gezahlte Trinkgelder in Höhe von 30 DM im Rahmen der Heizöllieferung als Betriebskosten auf die Mieter abwälzen durfte.

Trinkgelder als Betriebskosten umlagefähig

Das Landgericht Hamburg bejahte die Umlagefähigkeit der gezahlten Trinkgelder. Es begründete seine Entscheidung damit, dass bei persönlichen Dienstleistungen in der Regel Trinkgeldzahlungen erwartet werden. Sie seien daher vom Vertrag zur Lieferung von Heizöl umfasst.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2014
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/ZMR 1960, 75/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 1960, Seite: 75
ZMR 1960, 75

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Dokument-Nr.: 18311 Dokument-Nr. 18311

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