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Landgericht Hagen, Urteil vom 13.09.2017
23 O 30/17 -

Posten von Bildern mit Produkten unter Nennung des Produktnamens bei Instagram ohne Kennzeichnung als Werbung unzulässig

Unzulässige Verschleierung des werbenden Charakters der Post

Veröffentlicht ein Instagram-Nutzer Fotos mit Produkten und unterhält sich der Nutzer mit seinen Followern über die Produkte jeweils unter Nennung des Produktnamens und Setzung eines Links zu den jeweiligen Unternehmen, so liegt eine unzulässige Schleichwerbung vor. Dies hat das Landgericht Hagen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall betrieb eine Instagram-Nutzerin auf der Plattform einen Mode-Blog. Sie veröffentlichte dabei Fotos mit einem Produkt und nannte dabei die Marke. Zudem befand sich auf dem Foto ein Link zu der Homepage des jeweiligen Unternehmens. Daneben kommunizierte sich mit ihren Followern, wobei die Instagram-Nutzerin wiederum die Produktmarken nannte und zugleich einen Link zu dem Unternehmen setzte. Ein Verein zur Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder aus der Modebranche sah dies als unzulässige Schleichwerbung an, da ein Hinweis in Form von "Anzeige" oder "Werbung" nicht erschien. Der Verein beantragte daher beim Landgericht Hagen eine einstweilige Verfügung gerichtet auf Unterlassung.

Vorliegen einer unzulässigen Schleichwerbung

Das Landgericht Hagen entschied zu Gunsten des Vereins. Ihm stehe ein Unterlassungsanspruch zu. Denn die Instagram-Nutzerin habe den werbenden Charakter ihrer Foto-Veröffentlichungen und Kommunikation mit den Followern verschleiert. Bei dem Mode-Blog der Instagram-Nutzerin, wo sie sich mit ihren Followern über ihre Outfits unterhält, sei auf dem ersten Blick nicht ersichtlich, dass vorherrschendes Ziel dieser Bilder sei, für die ersichtlichen Produkte Werbung zu machen. Gerade für jugendliche Follower sei das Vermischen von werbenden und rein textlichen Elementen nicht sofort erkennbar. Das Hinzufügen von Zeichen wie @ oder # lassen den werbenden Charakter der Benennung der Produktnamen nicht als Werbung offensichtlich erscheinen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2019
Quelle: Landgericht Hagen, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 27869 Dokument-Nr. 27869

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