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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.07.2012
- 2-24 O 31/12 -
Defekter Liegesitz im Flugzeug sowie Baulärm berechtigen zur Reisepreisminderung
Minderungsquote von 50 bzw. 35 % angemessen
Lässt sich ein Liegesitz während eines Langstreckenfluges nicht ausfahren und gehen von einer Baustelle innerhalb der Hotelanlage massive Lärmbelästigungen aus, so ist der Reisende zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall buchten die Kläger bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Mauritius. Diese beinhaltete für den Hin- und Rückflug Sitzplätze in der Comfort Class. Jedoch ließ sich weder beim Hin- noch beim Rückflug der Sitz der Klägerin ausfahren. Des Weiteren fanden auf dem Hotelgelände
Minderung wegen Baulärm
Das Landgericht Frankfurt a.M. gab den Klägern recht. Die auf dem Hotelgelände durchgeführten
Das Landgericht hielt daher eine Minderungsquote von 35 % für ausreichend und angemessen. Zu berücksichtigen war einerseits, dass eine erhebliche Beeinträchtigung auf der gesamten Hotelanlage bestand. Andererseits begannen die
Minderung wegen Sitzplatz
Der defekte
Das Landgericht hielt daher eine Minderungsquote von 50 % für ausreichend und angemessen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2012
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Schnarchender Sitznachbar im Flugzeug: Schnarchen ist kein Reisemangel
(Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.08.2001
[Aktenzeichen: 31 C 842/01-83]) - Reiseprospekt muss auf Baulärm im Urlaubshotel hinweisen
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 31.01.2009
[Aktenzeichen: 2/24 S 243/06, 2-24 S 243/06]) - Baustellenlärm am Urlaubsort erlaubt 25 % Reisepreisminderung
(Amtsgericht München, Urteil vom 22.12.2006
[Aktenzeichen: 133 C 25925/06])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2012, Seite: 221 RRa 2012, 221
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Dokument-Nr. 14259
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