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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.09.2019
2-24 O 175/18 -

Reiseveranstalter kann nicht für Sturz in der Badewanne haftbar gemacht werden

Auszurutschen und stürzen in der Dusche gehören zum allgemeinen Lebensrisiko

Der Reiseveranstalter einer Pauschalreise haftet nicht für Verletzungen, die ein Kunde erlitt, der beim Ausstieg aus der Hotelbadewanne auf deren Rand stürzte, wobei ein Halterungsgriff aus der Wand riss. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Im hier vorliegenden Fall befanden sich die Klägerin und ihr Ehemann im Rahmen einer Pauschalreise in einem Hotel auf Teneriffa. Am Tag der Anreise duschte der Ehemann in der kombinierten Dusch- und Badewanne des Zimmers. Beim Ausstieg stürzte er auf den Wannenrand. Dabei riss ein seitlich über der Badewanne befestigter Halterungsgriff aus der Wand. Der Ehegatte erlitt eine Rippenserienfraktur und einen Pneumothorax. Zunächst wurde er drei Tage vor Ort stationär behandelt, sodann nach einem ärztlich begleiteten Flug eine weitere Woche im Universitätsklinikum in Frankfurt am Main.

Klägerin begehrt Schmerzensgeld und Reisepreisminderung

Die Klägerin verlangte von dem Reiseveranstalter Schmerzensgeld sowie Minderung des Reisepreises und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude aus eigenem bzw. abgetretenem Recht ihres Ehemanns. Sie gab an, ihr Mann habe sich am Griff über der Wanne festhalten wollen. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass dieser nicht fest verankert gewesen sei. Hätte er gehalten, hätte ihr Mann den Sturz abfangen und die folgenschweren Schäden vermeiden können.

LG: Haftung des Reiseveranstalters scheitert jedenfalls am erforderlichen Schutzzweckzusammenhang

Nach Auffassung des Landgerichts kann letztlich dahinstehen, ob der Haltegriff ordnungsgemäß verankert gewesen ist. Eine Haftung des beklagten Reiseveranstalters scheitere jedenfalls am erforderlichen Schutzzweckzusammenhang: Der Halterungsgriff sei auf ca. 60 cm Höhe und etwas schräg angebracht gewesen. Daraus ergebe sich, dass er nur dazu diente, Gästen beim Baden das Aufstehen bzw. Aufrichten zu erleichtern. Er sei aber nicht dazu da gewesen, Personen beim Ausrutschen oder im Sturz Halt zu geben. Daher habe sich nur die allgemeine Gefahr verwirklicht, beim Duschen auszurutschen und zu stürzen. Sie bilde Teil des allgemeinen Lebensrisikos.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2020
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 29045 Dokument-Nr. 29045

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