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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.02.2021
2-13 S 47/20 -

Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zur Ermittlung des Sanierungsbedarfs setzt keine Einholung von Alternativangeboten voraus

Keine Unwirksamkeit des Wohnungs­eigentümer­beschlusses

Die Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zur Ermittlung eines Sanierungsbedarfs am gemeinschaftlichen Eigentum setzt regelmäßig nicht die Einholung von Alternativangeboten voraus. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2020 hatte das Amtsgericht Wiesbaden den Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständige zwecks Ermittlung des Sanierungsbedarfs von Betonschäden am gemeinschaftlichen Eigentum für ungültig erklärt. Das Gericht bemängelte, dass zuvor keine Alternativangebote eingeholt wurden. Nunmehr musste das Landgericht Frankfurt a.M. über den Fall entscheiden.

Einholung von Alternativangeboten nicht erforderlich

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied, dass der Beschluss wirksam sei. Wenn das Sachverständigengutachten der Aufklärung dient, inwieweit das gemeinschaftliche Eigentum sanierungsbedürftig ist und welche Wege dafür zur Verfügung stehen, seien Alternativangebote entbehrlich. Geht es um die Aufklärung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum, so umfasste die von den Wohnungseigentümern zu ermittelnde Tatsachengrundlage, auf deren Grundlage sie über die Auswahl des Sachverständigen entscheiden, dessen Qualifikation, den Gutachterauftrag durchzuführen und sein Preisgefüge. Diese sei bei einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen regelmäßig gegeben. Es dürfe im Grundsatz ein gleichförmiges Ergebnis erwartet werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2021
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 05.03.2020
    [Aktenzeichen: 91 C 3849/19 (78)]
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Dokument-Nr.: 30101 Dokument-Nr. 30101

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