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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.11.2018
- 2-09 S 34/18 -
Anbringen eines größeren und zum Garten gelegenen Zweitbalkons an Eigentumswohnungen stellt Modernisierungsmaßnahme dar
Einstimmiger Beschluss über Baumaßnahme nicht erforderlich
Soll an den Wohnungen einer Wohneigentumsanlage Zweitbalkone angebracht werden, so stellt dies eine Modernisierungsmaßnahme gemäß § 22 Abs. 2 WEG dar, wenn die Zweitbalkone größer und zum Garten ausgerichtet sind. Der Beschluss über die Baumaßnahme benötigt in diesem Fall keine Einstimmigkeit. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde auf einer Wohnungseigentümerversammlung im Februar 2018 das
Amtsgericht weist Klage ab
Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach sei der Beschluss wirksam. Bei dem Anbau der Zweitbalkone handele es sich um eine
Landgericht wertet Anbau der Zweitbalkone ebenfalls als Modernisierungsmaßnahme
Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Bei dem angegriffenen Beschluss handele es sich um eine Modernisierungsmaßnahme, welche durch qualifizierte Mehrheit habe beschlossen werden können und damit nicht der Zustimmung der Klägerin bedurft habe.
Wohnwertverbesserung durch Zweitbalkone
Durch das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2019
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/WuM 2019, 96/rb)
- Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.04.2018
[Aktenzeichen: 33 C 674/15 (55)]
- Geplanter Balkon "raubt" darunter liegender Wohnung Tageslicht und die gute Sicht
(Amtsgericht Konstanz, Urteil vom 25.10.2007
[Aktenzeichen: 12 C 10/07]) - Anbau eines Zweitbalkons stellt aufgrund damit verbundener erheblicher Nachteile keine duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahme dar
(Landgericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 25.09.2015
[Aktenzeichen: 65 S 193/15])
Jahrgang: 2019, Seite: 96 WuM 2019, 96
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Dokument-Nr. 27168
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