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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.09.2019
2-04 O 219/19 -

Fußball-Hooligan darf Ausreise zu Fußballspiel im Ausland untersagt werden

Ansehen der Bundesrepublik Deutschland ist zu berücksichtigen

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland einem deutschen Fußballfan, der in der Vergangenheit im Rahmen von Fußballspielen erhebliche Gewaltdelikte begangen hat, die Ausreise zu einem Spiel im Ausland untersagen darf. Dem Fußball-Hooligan steht dann kein Schadensersatz zu.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls gehört der Fanszene des SV Waldhof Mannheim an. In den Jahren 2015 bis 2017 trat er strafrechtlich bei verschiedenen Fußballbegegnungen in Erscheinung, teils wegen Sachbeschädigung mit brachialer Gewalt, teils wegen gefährlicher Körperverletzung. Unter anderem verfolgte er gemeinsam mit anderen Tätern einige Anhänger von Hannover 96 am Hauptbahnhof in Mannheim, trat und schlug auf sie ein und stieß eine Person gegen eine Zugtür. Ein Opfer wurde erheblich am Kopf verletzt. Durch Schlagstockeinsätze von Polizeibeamten konnte der Angriff beendet werden. Bei einem Spiel in Österreich zwischen Eintracht Frankfurt und Leeds United beging der Kläger einen Landfriedensbruch.

Bundesbeamte erlassen Ausreisuntersagung gegen Kläger

Im November 2018 wollte der Kläger vom Flughafen Frankfurt nach Zypern fliegen, um sich dort am nächsten Tag ein Fußballspiel von Eintracht Frankfurt gegen Apollon FC anzusehen. Bei der Ausreisekontrolle wurde er aufgehalten. Bundesbeamte erließen eine Ausreisuntersagung gegen den Kläger: Es wurde ihm gemäß § 10 Abs. 1 Passgesetz untersagt, bis 23.59 Uhr des Folgetages in die Republik Zypern zu reisen. Außerdem musste er sich am nächsten Tag bei der Polizei melden.

Kläger fordert Schadensersatz und Schmerzensgeld

Der Kläger verklagte die Bundesrepublik Deutschland vor dem Landgericht Frankfurt am Main und verlangte Schadensersatz von knapp 300 Euro wegen der Kosten, die er umsonst für die Reise nach Zypern aufgewandt hatte. Außerdem forderte er 350 Euro Schmerzensgeld.

Untersagung der Ausreise rechtmäßig

Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Untersagung der Ausreise rechtmäßig gewesen sei. Einem Deutschen könne unter anderem dann die Ausreise ins Ausland versagt werden, wenn dadurch Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet würden. Gewaltdelikte deutscher Bürger bei Veranstaltungen im Ausland beeinträchtigten deutsche Belange. Beim Kläger habe die begründete Gefahr bestanden, dass er bei dem Fußballspiel von Eintracht Frankfurt in Zypern Gewalttaten hätte begehen können. Damit hätte er dem Ansehen der Bundesrepublik schweren Schaden zufügen können.

Kläger hat sich nicht dauer- und ernsthaft von Hooligan-Vergangenheit distanziert

Die vorangegangenen Auseinandersetzungen mit Fußballfans hätten gezeigt, dass der Kläger gewaltbereit sei. Dass die letzten Vorkommnisse bereits ein Jahr zurückgelegen hätten, als der Kläger nach Zypern ausreisen wollte, ändere im konkreten Fall nichts. Denn der Kläger habe sich nicht dauer- und ernsthaft von seiner Hooligan-Vergangenheit distanziert. Es sei davon auszugehen, dass Aggressionspotential bei ihm weiterhin vorhanden sei, das unvermittelt und grundlos ausbrechen könne. Für einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers sah das Landgericht Frankfurt am Main keine Grundlage.

§ 7 Passgesetz

(1) Der Pass ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber

1. die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet;

[...]

§ 10 Passgesetz

(1) Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden haben einem Deutschen, dem nach § 7 Abs. 1 ein Pass versagt [...] ist, die Ausreise in das Ausland zu untersagen. Sie können einem Deutschen die Ausreise in das Ausland untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei ihm die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 vorliegen [...].

[...]

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2019
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

Urteile zu den Schlagwörtern: Ausreise | Fußball | Fußballspiel | Hooligans | Untersagung

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Kommentare (1)

 
 
Karl Ninker schrieb am 02.12.2019

1.Unter den echten Hooligans wird keine Polizei gerufen.

2.Verabredungen zum gegenseitigen Verprügeln gehören zu den Freiheitsrechten in Demokratien.

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