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Landgericht Erfurt, Urteil vom 29.11.2012
- 1 S 101/12 -
Versicherung haftet nicht für beschädigten Laptop aufgrund eines Verkehrsunfalls
Nur mitgeführte Gegenstände vom Versicherungsschutz umfasst
Wird der Laptop des Beifahrers bei einem Verkehrsunfall beschädigt, so haftet dafür nicht die Versicherung. Denn vom Versicherungsschutz sind nur mitgeführte Gegenstände umfasst. Dies sind solche Gegenstände die regelmäßig am Körper getragen werden. Dies hat das Landgericht Erfurt entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde im Zusammenhang mit einem
Anspruch auf Versicherungsschutz bestand nicht
Das Landgericht Erfurt verneinte einen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten
Am Leib getragene Gegenstände üblicherweise mitgeführte Gegenstände
Nach Auffassung des Landgerichts gehören zu den üblicherweise mitgeführten Gegenständen regelmäßig, die am Leib getragene Kleidung einschließlich persönlicher Accessoires bzw. Kleidungsstücke, die witterungsbedingt- oder temperaturbedingt mitgeführt werden. Zudem werde das Mitführen von Handys als üblich bejaht. Jedoch sei das Mitführen eines Laptops anders etwa als ein Handy oder Smartphone bereits aufgrund seiner Größe und Handlichkeit nicht als ein Gegenstand anzusehen, der üblicherweise mitgeführt wird.
Eingeschränkte Haftung entspricht Gesetz
Diese eingeschränkte Haftung entspreche zudem dem Gesetz, so das Landgericht weiter. Denn ein Anspruch auf Schadenersatz wegen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2013
Quelle: Landgericht Erfurt, ra-online (vt/rb)
- Neue Brille nach Unfall: Kein "neu-für-alt" Abzug bei Schadensersatz für Brille nach Verkehrsunfall
(Landgericht Münster, Urteil vom 13.05.2009
[Aktenzeichen: 01 S 8/09]) - Zerstörtes Cello bei Autounfall: Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt nur für Schäden an Sachen, die ein Beifahrer üblicherweise im Auto mitführt
(Landgericht Coburg, Hinweisverfügung vom 24.07.2008
[Aktenzeichen: 32 S 39/08])
Jahrgang: 2013, Seite: 358 NJW-RR 2013, 358 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2013, Seite: 400 NZV 2013, 400 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2013, Seite: 424 r+s 2013, 424
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Dokument-Nr. 16398
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