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Landgericht Duisburg, Hinweisbeschluss vom 28.02.2016
- 5 S 105/15 -
Auffahrunfall in Waschstraße: Anscheinsbeweis spricht nicht für Verschulden des Waschanlagenbetreibers bei Sitzenbleiben des Fahrers im Pkw
Verkehrssicherungspflicht umfasst nicht Anschaffung einer automatischen Stopp-Einrichtung im Falle einer Abstandsverkürzung
Kommt es in einer Waschstraße zu einem Auffahrunfall, so spricht dann kein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Waschanlagenbetreibers, wenn der Fahrer im Pkw sitzen bleibt. Zudem umfasst die Verkehrssicherungspflicht nicht die Anschaffung einer automatischen Stopp-Einrichtung für den Fall der Verkürzung des Abstands zwischen zwei Fahrzeugen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Duisburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es in einer automatischen
Kein Anspruch auf Schadensersatz
Das Landgericht Duisburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung des Unfallgeschädigten zurückzuweisen. Diesem stehe gegen den Waschanlagenbetreiber kein Anspruch auf
Kein Anscheinsbeweis bei Sitzenbleiben des Fahrers im Pkw
Zwar könne ausnahmsweise bei einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers geschlossen werden, so das Landgerichts, wenn der Geschädigte darlege und beweise, dass die Schadensursache allein und ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich des Waschanalagenbetreibers herrühren könne. Dieser
Anschaffung einer automatischen Stopp-Einrichtung im Falle einer Abstandsverkürzung nicht erforderlich
Es sei dem Waschanlagenbetreiber nicht vorzuwerfen, so das Landgericht, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2017
Quelle: Landgericht Duisburg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Mühlheim an der Ruhr, Urteil
[Aktenzeichen: 12 C 1681/12]
- Waschstraßenbetreiber haftet nicht für Auffahrunfall während Waschvorgangs
(Landgericht Berlin, Urteil vom 17.10.2016
[Aktenzeichen: 52 S 19/16]) - Waschstraßenbetreiber trifft bei fehlender automatischer Notausschaltung Pflicht zur permanenten Überwachung des Waschvorgangs
(Landgericht Wuppertal, Urteil vom 23.10.2014
[Aktenzeichen: 9 S 129/14])
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Dokument-Nr. 24539
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