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Landgericht Duisburg, Urteil vom 06.03.2015
- 2 O 84/14 -
Geschwärzte Oliven dürfen nicht als schwarze Oliven beworben werden
Verbraucher wird durch Etikettbeschriftung über den Inhalt des Produkts getäuscht
Das Landgericht Duisburg hat entschieden, dass Aldi Süd geschwärzte grüne Oliven nicht als schwarze Oliven bewerben darf. Das Gericht schloss sich damit der Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen an, der die Aldi-Werbung als irreführend kritisiert hatte.
Im zugrunde liegenden Fall stand auf den Etiketten der Olivengläser in den Aldi-Regalen groß "Spanische schwarze Oliven". Doch die Gläser enthielten grüne Oliven, die mit Eisen-II-Gluconat schwarz eingefärbt waren. Bei einem Teil der Gläser war das nicht einmal auf der Zutatenliste auf der Rückseite zu erkennen. "Stabilisator: Eisen-II-Gluconat" war darin der einzige Hinweis auf die Färbung, den wohl nur Experten verstehen.
Verbraucher rechnet nicht mit künstlich geschwärzten Oliven
Das Landgericht Duisburg entschied, dass die Produktbezeichnung als schwarze Oliven suggeriere, dass es sich um natürlich gereifte schwarze Oliven handele. Der
Kleingedruckte Zutatenliste wird bei Kennzeichnung als schwarze Oliven auf der Schauseite der Verpackung nicht beachtet
Das Landgericht untersagte auch eine Version des Etiketts, bei der das Produkt in der Zutatenliste korrekt als "geschwärzte Oliven" bezeichnet wurde. Angesichts der eindeutigen Kennzeichnung als schwarze Oliven auf der Schauseite der Verpackung hätten Kunden gar keine Veranlassung, die kleingedruckte Zutatenliste auf der Rückseite zu lesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2015
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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[Aktenzeichen: 6 U 40/11]) - Etikettierung mit "ohne Kristallzuckerzusatz" trotz enthaltender Traubensüße unzulässig
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[Aktenzeichen: 6 A 62/11])
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Dokument-Nr. 20881
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