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Landgericht Dortmund, Beschluss vom 01.03.2010
2 T 5/10 -

Rollschreibtischstuhl auf Parkettboden - Haftpflichtversicherung des Mieters muss Schäden in Mietwohnung ersetzen

Bürostühle mit Rollen beschädigen Fußboden aus Echtholzparkett - Vermieter kann Beseitigung der Schäden verlangen

Die Benutzung eines Rollschreibtischstuhls in einer mit Echtholzparkett ausgelegten Wohnung gehört nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung. Ein Mieter, der mit einem solchen Stuhl das Parkett beschädigt, muss seinem Vermieter die Schäden ersetzen. Verfügt der Mieter über eine Haftpflichtversicherung, so sind die Parkettschäden vom Versicherungsschutz umfasst. Dies entschied das Landgericht Dortmund.

Ein solcher Schadensfall ist als Mietsachschaden nach den Versicherungsbedingungen von der Haftpflichtversicherung gedeckt. Denn die Benutzung eines Rollschreibtischstuhls im Wohnbereich ist keine vertragsgemäße, allenfalls überbordende Nutzung im Sinne einer quantitativen Abweichung, sondern eine schon ihrer Art nach falsche Benutzung der Mietsache. Es handelt sich also um eine qualitative Abweichung, so dass die dadurch verursachten Haftpflichtansprüche von der Haftpflichtversicherung des Mieters zu erstatten sind.

Benutzung eines Bürostuhls mit Rollen auf Parkettboden ist nicht von Mietvertrag gedeckt

Die Versicherung kann sich nicht auf einen Versicherungsausschluss berufen. Dies wäre nur möglich, wenn der Schaden durch einen mietvertragsgemäßen Gebrauch entstanden wären. Hierzu hat die Versicherung in dem zu entscheidenden Fall vor dem Landgericht Dortmund aber nichts vorgetragen. Sie hätte darlegen und beweisen müssen, dass ihr Versicherungsnehmer - der Wohnungsmieter - befugt war, auf dem Parkett einen Rollschreibtischstuhl zu verwenden. Dazu bestand aber keine Notwendigkeit, da der Mieter über einen im Nachbarhaus gelegenen Arbeitsplatz verfügte, der mit Laminatboden ausgestattet und unempfindlich gegenüber gleichartiger Belastung war.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Dortmund (vt/we)

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Dokument-Nr.: 11170 Dokument-Nr. 11170

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