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Landgericht Dortmund, Urteil vom 19.11.2013
1 S 296/12 -

Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Rauchverbot bei Eigentümer­ver­sammlungen

Kein Beschluss der Wohnungs­eigentümer­versammlung durch Probeabstimmung

Ein Wohnungseigentümer hat Anspruch darauf, dass bei Eigentümer­ver­sammlungen ein Rauchverbot herrscht. Ein entsprechender oder ablehnender Beschluss durch die Wohnungs­eigentümer­versammlung kommt jedoch dann nicht zustande, wenn lediglich eine Probeabstimmung durchgeführt wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung im März 2012 begehrten ein paar Wohnungseigentümer einen Beschluss, nach dem bei Eigentümerversammlungen ein Rauchverbot herrschen sollte. Nachdem das Thema von den Wohnungseigentümern erörtert wurde, kam es zu einer Probeabstimmung. Zu einer endgültigen Abstimmung kam es jedoch nicht, da eine Mehrheit für das begehrte Rauchverbot nicht ersichtlich war. Nachfolgend bestand jedoch Streit darüber, ob nicht bereits durch die Probeabstimmung ein wirksamer ablehnender Beschluss über das begehrte Rauchverbot zustande gekommen sei. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Probeabstimmung stellte keinen wirksamen Beschluss dar

Das Landgericht Dortmund führte zunächst aus, dass die Probeabstimmung keinen wirksamen Beschluss über ein Rauchverbot darstellte. Ein Beschluss liege nach Ansicht des Gerichts nur vor, wenn nach dem Willen der Wohnungseigentümer eine verbindliche Regelung innerhalb eines formellen Verfahrens getroffen werden soll. Das Beschlussergebnis müsse förmlich und durch den Versammlungsleiter festgestellt werden. Durch konkludentes Handeln bzw. stillschweigendes Schweigen komme ein Beschluss nicht zustande. Davon ausgehend sei durch die Probeabstimmung kein Beschluss zustande gekommen. Diese habe lediglich der Feststellung der Mehrheitsverhältnisse gedient. Eine Abstimmung über eine Regelung habe dagegen nicht stattgefunden.

Wohnungseigentümer haben Anspruch auf Rauchverbot

Zudem habe den Wohnungseigentümern einen Anspruch auf Beschluss des Rauchverbots bei Eigentümerversammlungen zugestanden, so das Landgericht weiter. Denn es sei den Eigentümern angesichts der Gesundheitsgefahren des Passivrauchens in geschlossenen Räumen nicht zumutbar, sich Zigarettenrauch auszusetzen. Es sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass durch die Ablehnung des Rauchverbots manche Wohnungseigentümer bewusst aus der Eigentümerversammlung ausgeschlossen würden. Es gelte aber der Minderheitenschutz. Demgegenüber könne dem Interesse der Raucher dadurch Rechnung getragen werden, dass Raucherpausen gemacht werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2014
Quelle: Landgericht Dortmund, ra-online (zt/ZWE 2014, 127/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
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IMR 2014, 170 (Alexander Tauchert)
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Jahrgang: 2014, Seite: 870
NZM 2014, 870
 | Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE)
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ZWE 2014, 127

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Dokument-Nr.: 18156 Dokument-Nr. 18156

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