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Landgericht Darmstadt, Urteil vom 24.10.1986
- 17 S 11/86 -
Keine Schadenersatzpflicht des Mieters wegen Dübellöcher in Bad und Toilette
Vermieter muss Dübellöcher im üblichen Maß als vertragsgemäß hinnehmen
Bohrt ein Mieter 11 bis 13 Dübellöcher in die Fliesen eines Nassraums, so macht er sich nicht schadenersatzpflichtig. Vielmehr muss der Vermieter Dübellöcher im üblichen Maß als vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache hinnehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem das Mietverhältnis über eine Wohnung beendet wurde und die Mieter ausgezogen waren, machte die Vermieterin Schadenersatzansprüche geltend. Hintergrund dessen war, dass die Mieter in der Toilette 11 und im Bad 13
Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Dübellöcher
Das Landgericht Darmstadt entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Schadenersatz wegen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2013
Quelle: Landgericht Darmstadt, ra-online (zt/NJW-RR 1988, 80/rb)
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Jahrgang: 1988, Seite: 80 NJW-RR 1988, 80
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Dokument-Nr. 17296
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