wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Coburg, Urteil vom 02.08.2016
23 O 25/16 -

Zeitweiser Ausfall des optischen Parkassistenten bei einem Pkw berechtigt zum Rücktritt vom Kaufvertrag

Ausfall des optischen Parkassistenten aufgrund Abschaltens des Notfallassistenten stellt keinen Bedienfehler dar

Fällt der optische Parkassistent eines Pkw zeitweise aus, so liegt darin ein Sachmangel, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Kommt es zu dem Ausfall aufgrund des Abschaltens des Notfallassistenten liegt darin kein Bedienfehler. Dies hat das Landgericht Coburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Etwa einen Monat nach dem Kauf eines Pkw stellte der Käufer im September 2015 fest, dass der Rückfahrassistentbildschirm zeitweise ausfällt. Bei der Bestellung des Pkw war bei dem Punkt "Sonderausstattung" vermerkt, dass der Pkw über einen Parkassistenten verfügt. Im Rahmen einer Besichtigung erfuhr der Käufer, dass dies sowohl akustische als optische Hilfe beim Ein- und Ausparken bietet. Nach einigen Werkstattbesuchen vertrat die Verkäuferin die Meinung, dass der Pkw mangelfrei sei. Sie berief sich auf einen Bedienfehler, wonach durch das Abschalten des Notfallassistenten möglicherweise auch der optische Parkassistent ausgeschaltet werde. Die Verkäuferin lehnte daher eine Nachbesserung ab. Der Käufer fand sich damit nicht ab, trat vom Kaufvertrag zurück und erhob schließlich Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von ca. 27.000 EUR.

Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung

Das Landgericht Coburg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu, da er wirksam vom Kaufvertrag habe zurücktreten dürfen. Der Pkw sei aufgrund des Ausfalls des optischen Parkassistenten mangelhaft gewesen. Dieser Mangel sei auch nicht als unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 BGB einzustufen. Denn bei einem Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung werde die Erheblichkeit indiziert.

Ausfall des optischen Parkassistenten stellt Sachmangel dar

Die Parteien haben nach Auffassung des Landgerichts eine Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart, dass es über eine akustische und optische Parkhilfe verfüge. Der Ausfall der optischen Parkhilfe stelle daher einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 BGB dar. Soweit sich die Beklagte auf einen Bedienfehler des Klägers berief, habe dies das Vorliegen eines Mangels nicht widerlegen können. Denn sollte ein Ausschalten des Notrufassistenten auch zu einer Deaktivierung einer ganz anderen Funktion, nämlich der optischen Parkhilfe führen, so liege darin kein Bedienfehler, sondern ein Sachmangel.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2018
Quelle: Landgericht Coburg, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Kaufrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 182
NJW-RR 2017, 182

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 26785 Dokument-Nr. 26785

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil26785

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung