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Landgericht Coburg, Urteil vom 10.07.2002
21 O 315/02 -

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der durch Erbvertrag eingesetzte Erbe von Dritten Geschenke des Erblassers herausverlangen kann

Von Erblasser, Erbe und Geschenken

Auch ein Erbvertrag mit seiner Mutter schützt den Alleinerben nicht davor, dass die Erblasserin zu Lebzeiten an Nichterben großzügige Geschenke verteilt. Und handelt sie dabei in sogenanntem lebzeitigen Eigeninteresse, hat die Schenkung auch nach ihrem Tod Bestand – so z. B., wenn sie sich für Pflegeleistungen erkenntlich zeigen wollte.

Das zeigt ein vom Landgericht Coburg entschiedener Fall, bei dem die Klage eines Vertragserben gegen seine Schwester auf Herausgabe geschenkter rund 6.600 € abgewiesen wurde. Der Erblasserin habe es nämlich an der Absicht gefehlt, ihren (Vertrags-)Erben zu beeinträchtigen.

Sachverhalt :

Der Kläger war durch Erbvertrag mit seiner Mutter zum Alleinerben bestimmt und hatte sich ihr gegenüber zu Unterhaltsleistungen verpflichtet. Trotzdem wurden seiner Schwester (der späteren Beklagte) von der gemeinsamen Mutter insgesamt rund 6.600,- € zugewandt. Dadurch fühlte der Kläger sich und sein Erbe beeinträchtigt. Nach dem Tod der Mutter verlangte er von seiner Schwester Herausgabe des Geldes – was die unter Hinweis darauf, dass sie die kranke Erblasserin auch gepflegt habe, verweigerte.

Gerichtsentscheidung :

Mit Recht, befand das Landgericht Coburg. Nach Vernehmung mehrerer Zeugen sah es als bewiesen an, dass die Beklagte ihre Mutter tatsächlich wöchentlich besucht, ihr frische Wäsche gebracht und ihr offenes Bein versorgt habe. Bei dieser Sachlage erscheine es mehr als verständlich, dass die Erblasserin sich erkenntlich zeigen und für einen geldwerten Ausgleich sorgen wollte. Dies müsse auch der durch Erbvertrag bedachte Kläger anerkennen und die finanzielle Benachteiligung hinnehmen. Ein Rechtsmissbrauch, vor dem er geschützt werden müsse, liege nicht vor.

Fazit:

Wer vertraglicher Erbe ist, erbt nicht automatisch alles, was der Erblasser bei Vertragsschluss hatte.

Zur Rechtslage:

Mit einem Erbvertrag gehen Erblasser und Erbe oft gegenseitige Verpflichtungen ein – z. B. Erbeinsetzung gegen Unterhaltsleistungen. Damit der Erblasser diesen Vertrag nicht quasi durch die Hintertüre aushebeln und alles verschenken kann, hat der Gesetzgeber Vorsorge getroffen – „beeinträchtigende Schenkungen“ kann der Erbe nach dem Tod des Erblassers rückgängig machen lassen. Voraussetzung: der Verschenkende hatte nicht ein berechtigtes Interesse daran, die Schenkung vorzunehmen (z. B. um seine Altersvorsorge zu verbessern oder seine neue Ehefrau zwecks Betreuung und Pflege im Alter an sich zu binden). Und: die/ der Beschenkte hat das Geschenkte nicht bereits „durchgebracht“.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 2287 BGB [Beeinträchtigende Schenkungen]:

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Der Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Anfalle der Erbschaft an.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 28.08.2002

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Dokument-Nr.: 1035 Dokument-Nr. 1035

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