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Landgericht Coburg, Urteil vom 25.11.2011
- 13 O 366/11 -
LG Coburg zur Frage der Rückabwicklung eines Pkw-Kaufs wegen angeblicher Mängel
Keine Rückabwicklung bei falschem Gebrauch des Fahrzeugs
Der Käufer eines Fahrzeugt muss sich bei Mängeln am Wagen zwar nicht unbegrenzt auf Reparaturversuche des Verkäufers einlassen, liegt jedoch überhaupt kein Mangel (mehr) vor, kann trotz mehrerer Reparaturversuche ein Vertrag nicht rückabgewickelt werden.
Im zugrunde liegenden Streitfall erwarb der spätere Kläger im Jahr 2010 bei einem
Käufer möchte nach drittem Nachbesserungsversuch vom Kaufvertrag zurücktreten
Im gerichtlichen Verfahren behauptete der Kläger, dass auch nach dem dritten Reparaturversuch die
Verkäufer verneint Mängel am Fahrzeug und verlangt bei Rückabwicklung zumindest Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer
Der Beklagte gab an, dass ein
Kfz-Sachverständige kann behauptete Mängel des Motors bei Kaltstart nicht nachvollziehen
Die Klage des Autokäufers blieb vor dem Landgericht Coburg ohne Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, die behaupteten
Aussagen des Autokäufers widersprüchlich
In einer mündlichen Verhandlung vor dieser Angabe des Sachverständigen hatte der Fahrzeugkäufer noch angegeben, dass sein Fahrzeug bei einem Kaltstart nicht vorgeglüht werden müsse. Im ersten Termin nach den Angaben des Sachverständigen behauptete der Kläger nun, dass er sehr wohl vor dem Starten des Motors bei kalter Witterung das nach der Betriebsanleitung notwendige Vorglühen durchführe. Dies glaubte das Gericht dem Fahrzeugkäufer aber nicht mehr, sondern nahm an, dass er seine Aussage den Sachverständigenangaben angepasst hatte.
Gericht erklärt verkaufte Diesel für nicht mangelhaft
Insbesondere wies das Gericht auch darauf hin, dass bei den extremen Temperaturen im Januar und Februar 2011 nach eigner Kenntnis des Gerichts sich die Warmlaufphase des Motors deutlich verlängert und in dieser Zeit der Motor mitunter unkomfortablere Eigenschaften aufweist. Daher sah es der Richter des Landgerichts Coburg als erwiesen an, dass der verkaufte Diesel nicht mangelhaft ist.
Richter des OLG bekräftigen Entscheidung des Landgerichts
Mit dieser Entscheidung war der Fahrzeugkäufer nicht zufrieden und zog vor das Oberlandesgericht Bamberg. Dort teilten ihm die drei Richter jedoch mit, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts Coburg nicht zu beanstanden sei. Vielmehr deckten sich die Erkenntnisse hinsichtlich der Warmlaufphase eines Dieselmotors bei kalter Witterungslage mit den Erfahrungen der dortigen Richter als Fahrer von Dieselfahrzeugen. Daraufhin nahm der Fahrzeugkäufer seine Berufung zurück und das Urteil des Landgerichts Coburg wurde rechtskräftig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2012
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
- Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 03.04.2012
[Aktenzeichen: 6 U 1/112]
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Dokument-Nr. 13793
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