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Landgericht Coburg, Urteil vom 02.09.2015
12 O 308/15 -

Arglistiges Verschweigen von Vorerkrankungen kann zur Unwirksamkeit des Versicherungs­vertrages führen

Anfechtung des Versicherungs­vertrages durch die Berufs­unfähigkeits­versicherung nicht zu beanstanden

Beim Abschluss eines Versicherungs­vertrages, sei es eine Lebens-, Kranken- oder Berufs­unfähigkeits­versicherung, sollte bei der Beantwortung von Fragen im Antrag besondere Sorgfalt verwendet werden. Erlangt der Versicherer später Kenntnis von verschwiegenen Vorerkrankungen, ist die Erhebung eines mitunter erheblichen Risikozuschlages rückwirkend ab Vertragsbeginn noch die für den Versicherungsnehmer verhältnismäßig glimpflichste Folge. Hierauf wies das Landgericht Coburg hin. In der konkreten Entscheidung wies das Gericht die Klage eines Versicherungs­nehmers auf Leistungen aus einer Berufs­unfähigkeits­zusatz­versicherung ab. Das Gericht folgte Auffassung des Versicherers, wonach der Vertrag durch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung rückwirkend erloschen war.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens machte Ansprüche aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend. Im Antrag auf Abschluss dieser Versicherung hatte der Kläger im Jahr 2008 die Frage Nr. 2 im Antragsformular nach durchgeführten stationären Behandlungen oder Operationen bzw. nach ambulanten oder stationären Kurmaßnahmen der letzten 10 Jahre bejaht, hierzu aber lediglich auf zwei chirurgische Maßnahmen aus den Jahren 2003 und 2005 verwiesen. Darüber hinaus war der Kläger in den Jahren 1998 und 1999 aber jeweils für mehrere Tage in stationärer Behandlung, im Jahr 2000 darüber hinaus auch mehrere Monate in therapeutischer Behandlung gewesen, jeweils wegen seiner Alkoholabhängigkeit. Eine weitere Frage (Nr. 5) im Antrag nach ärztlicher Beratung oder Behandlung u. a. wegen Alkohol in den letzten 5 Jahren verneinte der Kläger zutreffend.

Beklagte hält geschlossenen Vertrag wegen falscher Angaben insgesamt für ungültig

Den Antrag des Klägers auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag wies die beklagte Versicherung zurück und focht den Vertrag insgesamt wegen arglistiger Täuschung durch unvollständige Angaben zu früheren Behandlungen im Antragsformular an, weil der Kläger bei der Beantwortung der Frage Nr. 2 wiederholte stationäre Entgiftungs- und Alkoholentwöhnungsbehandlungen im Jahr 2000 nicht mitgeteilt habe.

Der Kläger gab an, dass er bei der Beantwortung der Fragen davon ausgegangen sei, dass nur die Frage Nr. 5 (speziell) nach Alkoholerkrankungen gestellt sei, weshalb eine Angabe hierzu in der Frage Nr. 2 nicht erfolgte.

Gericht bejaht arglistige Täuschung bei Angaben

Das Landgericht gab der Beklagten Recht und wies die Klage auf Kosten des Klägers ab. Es gelangte zu der Auffassung, dass der Kläger die Frage Nr. 2 nach vergangenen stationären Behandlungen oder Operationen bzw. ambulanten oder stationären Kurmaßnahmen falsch beantwortet hat, indem der die unstreitig durchgeführten Behandlungen aus den Jahren 1998, 1999 und 2000 verschwieg. Nach Ansicht des Gerichts hatte der Kläger dabei auch arglistig gehandelt. Er war sich also der Möglichkeit bewusst, dass der Antrag ansonsten nicht angenommen worden wäre und hat trotzdem die Angaben nicht offenbart.

Anfechtung des Versicherungsvertrages gerechtfertigt

Bei diesem Punkt hat das Gericht maßgeblich darauf abgestellt, dass dem Kläger das Gewicht seiner Alkoholerkrankung durchaus bewusst war. Auch die Rechtfertigung des Klägers, er habe das Verhältnis der Fragen Nr. 2 und Nr. 5 zueinander falsch verstanden, ließ das Gericht unter Hinweis auf den klaren Wortlaut und auch die Reihenfolge der Fragen im Antragsformular nicht gelten. Für das Gericht stand weiterhin außer Frage, dass die Alkoholerkrankung des Klägers ein sogenannter gefahrerheblicher Umstand für den Versicherer ist. Die Anfechtung des Versicherungsvertrages war daher zu Recht erfolgt, weshalb die Klage auf Leistungen aus diesem Vertrag erfolglos bleiben musste.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2016
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Rolf Ubber schrieb am 16.06.2016

Klarer Fall, das war wohl arglistitg und es passierte innerhalb von 10 Jahren. Auch nach Novellierung des VVG bleibt der 10 Jahreszeitraum bestehen. Im neuen VVG war das missverständlich formuliert. Zum tragen kommt das oft auch bei der Zusatzversicherung für das <a href="http://www.transparent24.de/kostenerstattungsprinzip/">KOstenerstattungsprinzip</a> .

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