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Landgericht Bremen, Urteil vom 07.10.2016
- 4 S 250/15 -
Wohneigentumsrecht: Aufstellung einer mit Stromanschluss versehenen Unterstellmöglichkeit für Elektromobil stellt bauliche Veränderung dar
Zulässige Stattgabe des Antrags auf Zustimmung nur bei konkreten Angaben zur baulichen Maßnahme
Das Aufstellen einer mit einem Stromanschluss versehenen Unterstellmöglichkeit für ein Elektromobil stellt eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) dar. Der Antrag auf Zustimmung zur baulichen Veränderung darf nur stattgegeben werden, wenn er konkrete Angaben zur baulichen Maßnahme enthält. Dies hat das Landgericht Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer einer Wohnung beantragten auf einer Eigentümerversammlung im Mai 2014 die Genehmigung bezüglich der Aufstellung einer Box mit Stromanschluss für ein
Ablehnung des Antrags war rechtmäßig
Das Landgericht Bremen bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Kläger zurück. Die Ablehnung des Antrags zur Genehmigung bezüglich der Aufstellung einer Box mit Stromanschluss für ein
Aufstellung einer mit Stromanschluss versehenen Unterstellmöglichkeit für Elektromobil stellt bauliche Veränderung dar
Das Landgericht verwies zunächst darauf, dass die begehrte Maßnahme eine
Stattgabe des Antrags setzt konkrete Angaben zur baulichen Maßnahme voraus
Die Ablehnung des Antrags sei rechtens gewesen, so das Landgericht, weil eine Stattgabe mangels Bestimmtheit des Antrags nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprochen hätte. Ein Beschluss über eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2017
Quelle: Landgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Bremen, Urteil vom 05.08.2015
[Aktenzeichen: 28 C 58/14]
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Dokument-Nr. 24446
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