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Landgericht Bonn, Beschluss vom 14.01.2010
- 6 T 17/10 -
Schmerzensgeld von 800 € bei schwerwiegenden Beleidigungen des Vermieters gegenüber dem Mieter
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Bezeichnung als "Arschloch" , "Wichser" und "Hausbesetzer"
Bezeichnet ein Vermieter einen Mieter als "Arschloch", "Wichser" und "Hausbesetzer", so liegt darin eine schwerwiegende Beleidigung. Die damit einhergehenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Mieters kann ein Schmerzensgeld von 800 € rechtfertigen. Dies hat das Landgericht Bonn entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verklagte ein
Anspruch auf Schmerzensgeld besteht bei schwerwiegender Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts
Das Landgericht Bonn stellte fest, dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich in Betracht kommt (§ 823 BGB). Eine solche schwerwiegende Beeinträchtigung habe nach Ansicht des Landgerichts vorgelegen. Denn die Äußerungen "Arschloch" und "Wichser" seien
Beleidigung war durch die Umstände nicht gerechtfertigt
Zudem sei die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2013
Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (vt/rb)
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Jahrgang: 2010, Seite: 218 IMR 2010, 218
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Dokument-Nr. 16321
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