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Landgericht Bonn, Urteil vom 13.10.2017
15 O 332/16 -

Segway-Vermieter muss zur Einweisung nur grundsätzliche Funktionsweise des Segways erklären

Dazu gehört Hinweis auf Reaktion des Segways bei kleinen Bewegungen an Lenkstange

Ein Segway-Vermieter genügt seiner Pflicht zur Einweisung, wenn er die grundsätzliche Funktionsweise des Segways erklärt. Dazu gehört der Hinweis, dass das Segway auf kleine Bewegungen der Lenkstange reagiert. Dies hat das Landgericht Bonn entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verunfallte im Oktober 2015 eine Segway-Benutzerin, als sie auf dem Segway stehend versuchte den Akku des Geräts zu überprüfen. Sie beugte sich dazu zur Akkutasche hin, um den Akku mit der rechten Hand aus der Tasche zu holen. Die linke Hand verblieb an der Lenkstange. Das Segway drehte sich dabei plötzlich auf der Stelle in einem Winkel von 90° nach rechts. Die Benutzerin verlor aufgrund dessen das Gleichgewicht, stürzte und verletzte sich. Ein Sachverständiger kam nachfolgend zu dem Schluss, dass die Drehbewegung des Segways auf eine unwillkürliche Bewegung mit der linken Hand an der Lenkstange beruht habe. Die Benutzerin warf der Segway-Vermieterin vor, sie nicht ausreichend auf die Gefahren eines Segways hingewiesen zu haben. Sie erhob daher Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz

Das Landgericht Bonn entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zu. Denn sie habe nicht nachweisen können, dass die Beklagte eine Pflicht aus dem Mietvertrag verletzt habe. Vielmehr habe die Beweisaufnahme ergeben, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Einweisung zur Benutzung des Segways erfüllt habe.

Einweisung zur grundsätzlichen Funktionsweise ausreichend

Nach Ansicht des Landgerichts sei es ausreichend, dass der Vermieter eines Segways die grundsätzliche Funktionsweise des Geräts erklärt. Dazu gehöre die Information, dass das Segway sich nach vorne bewegt bzw. beschleunigt, wenn der Benutzer sich nach vorne beugt und zum Stillstand kommt bzw. abbremst, wenn der Benutzer sich nach hinten lehnt. Zudem seien Informationen darüber erforderlich, wie man in eine Kurve fährt und welche Auswirkungen es hat, wenn man die Lenkstange nach rechts oder links bewegt. Dazu gehöre insbesondere der Hinweis, dass das Segway schon bei kleinen Bewegungen an der Lenkstange reagiert. Diesen Hinweispflichten sei die Beklagte nachgekommen.

Vor Griff in die Akkutasche muss nicht gewarnt werden

Ein Segway-Vermieter sei nicht verpflichtet, so das Landgericht, eigens darauf hinzuweisen, dass der Benutzer nicht in die Akkutasche greifen darf, solange er auf dem Segway steht, weil dann die Gefahr bestehen kann, dass er eine Bewegung an der Lenkstange ausführt. Jedem unerfahrenen Benutzer eines Segways müsse bewusst sein, dass er das Gerät mit besonderer Vorsicht zu bedienen habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2018
Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (vt/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 319
NJW 2018, 319

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Dokument-Nr.: 26508 Dokument-Nr. 26508

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Kommentare (2)

 
 
Klopapierhalter schrieb am 02.10.2018

Segway? Ist das nicht die Firma, deren Gründer durch sein eigenes Produkt zu Tode gekommen ist? Achja:

https://www.welt.de/aktuell/article9926035/Segway-Chef-stuerzt-mit-eigenem-Roller-von-der-Klippe.html

Was hat dieses Gericht nochmal entschieden? Man muss über die Gefährlichkeit nicht aufklären? Verstehe.

Erich Schattauer antwortete am 04.10.2018

Erstens: Nein, der Erfinder ist nach wie vor am Leben und ist als solcher nach wie vor noch sehr aktiv.

Zweitens: Die Akkus des Segway befinden sich nicht in einer Tasche am Lenker, sondern an der Unterseite des Gerätes, zwischen den Rädern.

Drittens: Es wird im Rahmen einer Einschulung im Regelfall auch eine Gefahreneinweisung geben.

Klar versucht jeder, sein eigenes Unvermögen und die resultierenden Folgen dann zu Geld zu machen, sobald was passiert. Mit der Eigenverantwortung ist das eben so eine Sache...

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