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Landgericht Bochum, Urteil vom 21.04.2015
9 S 204/14 -

Teil­kasko­versicherung muss für Über­schwem­mungs­schaden nach Hineinfahren in tiefe Wasserfläche aufkommen

Kein Versicherungsschutz bei Schäden aufgrund Ausweichbewegung

Wird ein Fahrzeug beschädigt, weil der Fahrer in eine aufgrund von Starkregen entstandene tiefe Wasserfläche hineinfährt, so liegt ein Über­schwem­mungs­schaden vor und es besteht Versicherungsschutz durch die Teil­kasko­versicherung. Der Versicherungsschutz würde aber dann nicht bestehen, wenn die Fahrzeugschäden aufgrund einer Ausweichbewegung entstehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bochum hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2014 befuhr der Fahrer eines Pkw die Autobahn 40. Aufgrund des herrschenden Starkregens bildete sich auf einem Teil der A 40 über die gesamte Fahrbahnbreite eine tiefe Wasserfläche. Der Autofahrer erkannte zwar die Wasserfläche, fuhr aber dennoch hinein. Dadurch kam es zu einem Wassereintritt in den Motorraum und im Bereich der Scheinwerfer. Es entstanden Kurzschlüsse, die zu einem Ausfall des rechten Scheinwerfers, der Blinker und der Leuchtweitenregulierung sowie zur Zerstörung des linken Scheinwerfers führten. Die erforderlichen Reparaturkosten beliefen sich auf ca. 2.600 Euro. Die Fahrzeughalterin beanspruchte daraufhin ihre Teilkaskoversicherung. Diese lehnte eine Schadensregulierung mit dem Hinweis ab, dass ein versicherter Überschwemmungsschaden nicht vorgelegen habe. Die Fahrzeughalterin erhob schließlich Klage.

Amtsgericht verneint Versicherungsschutz

Das Amtsgericht Bochum wies die Klage ab. Ein versicherter Überschwemmungsschaden habe nicht vorgelegen. Dies hätte vorausgesetzt, dass ausschließlich die Überschwemmung für den Schaden verantwortlich gewesen wäre. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei der Schaden auch durch die Bewegung des Fahrzeugs verursacht worden. Gegen diese Entscheidung legte die Fahrzeughalterin Berufung ein.

Landgericht bejaht Anspruch auf Versicherungsschutz

Das Landgericht Bochum entschied zu Gunsten der Fahrzeughalterin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ihr habe ein Anspruch auf Versicherungsschutz und somit auf Zahlung der Reparaturkosten zugestanden. Denn nach den Versicherungsbedingungen sei unter anderem die unmittelbare Einwirkung einer Überschwemmung versichert gewesen. So habe der Fall hier gelegen.

Vorliegen einer Überschwemmung aufgrund Starkregens

Nach Ansicht des Landgerichts habe eine Überschwemmung vorgelegen. Eine solche liege dann vor, wenn Wasser in erheblichem Umfang meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalem Weg abfließe, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung trete und dieses überflute. Davon sei zum Beispiel auszugehen, wenn eine Straße durch Wolkenbruch überschwemmt werde. Dies sei hier der Fall gewesen.

Unmittelbare Einwirkung der Überschwemmung

Die Überschwemmung habe nach Auffassung des Landgerichts unmittelbar auf das Fahrzeug eingewirkt. Es sei unerheblich gewesen, dass der Fahrer des Pkw in die Überschwemmung hineingefahren sei und damit erst den Schadenseintritt ermöglicht habe. Versichert seien nur solche Schäden nicht, die infolge einer Ausweichbewegung aufgrund der Überschwemmung eintreten. Ein Versicherungsschutz hätte daher beispielsweise dann nicht bestanden, wenn der Autofahrer das Lenkrad verrissen hätte, um der Überschwemmung auszuweichen, und aufgrund dessen mit dem Fahrzeug gegen einen Baum gefahren und es zu Blechschäden gekommen wäre. Eine bewusste oder unbewusste Ausweichbewegung habe hier hingegen nicht vorgelegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2015
Quelle: Landgericht Bochum, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bochum, Urteil vom 05.11.2014
    [Aktenzeichen: 67 C 255/14]
Aktuelle Urteile aus dem Versicherungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 513
zfs 2015, 513

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Dokument-Nr.: 21907 Dokument-Nr. 21907

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