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Landgericht Berlin, Urteil vom 02.02.2018
- 85 S 98/16 WEG -
Pflichtwidrige Herbeiführung eines anfechtbaren Wohnungseigentümerbeschlusses begründet Haftung des Verwalters
Unzulässiger Beschluss über Sanierungsarbeiten bei Vorliegen lediglich eines Angebots
Führt ein Verwalter pflichtwidrig einen anfechtbaren Wohnungseigentümerbeschluss durch, so haftet er der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz. Dies ist etwa der Fall, wenn der Verwalter einen Beschlussantrag zu Sanierungsarbeiten stellt, obwohl nur ein Angebot vorliegt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2014 beschlossen die
Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Den Klägern stehe nach § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Fahrlässigkeit der Verwalterin
Der Beklagten sei nach Ansicht des Landgerichts Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Entlastende Umstände liegen nicht vor. So könne von den Wohnungseigentümern nicht erwartet werden, dass sie die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 24.11.2016
[Aktenzeichen: 72 C 39/16]
- Verwalter haftet Wohnungseigentümergemeinschaft auf Prozesskosten wegen erfolgreicher Anfechtung fehlerhafter Jahresabrechnungsbeschlüsse
(Landgericht Berlin, Urteil vom 22.06.2018
[Aktenzeichen: 85 S 23/17 WEG]) - Zahlungsverzug des Mieters einer Eigentumswohnung: Verwalter haftet für verspätete Unterrichtung des Wohnungseigentümers sowie verspäteter Kündigung
(Landgericht Berlin, Urteil vom 21.04.2016
[Aktenzeichen: 9 O 345/15])
Jahrgang: 2018, Seite: 387 NJW-Spezial 2018, 387 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2018, Seite: 874 NZM 2018, 874
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Dokument-Nr. 27637
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