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Landgericht Berlin, Urteil vom 09.04.2015
- 67 S 28/15 -
Nach Ablauf der befristeten Untermieterlaubnis kann Vermieter nach erfolgter Abmahnung das Mietverhältnis fristlos kündigen
Entgeltliche, unbefugte Gebrauchsüberlassung stellt schwerwiegende Pflichtverletzung dar
Erhält ein Mieter zeitlich befristet die Erlaubnis zur Untermiete, so kann der Vermieter nach erfolgter Abmahnung das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter nach Ablauf der Untermieterlaubnis weiterhin die Wohnung einem Dritten überlässt. Denn in einem solchen Fall liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung erhielt Ende 2011 von seinen Vermietern die Erlaubnis, dass seine
Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund unbefugter Untervermietung
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Mieters zurück. Den Vermietern habe der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zugestanden, da sie das Mietverhältnis wegen einer unbefugten
Erteilte Untermieterlaubnis galt nur zeitlich befristet
Nach Ansicht des Landgerichts habe die von den Vermietern erteilte Untermieterlaubnis nur zeitlich befristet gegolten. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Erlaubnis sollte der
Erste Kündigungen stellten Abmahnung dar
Die Vermieter haben nach Auffassung des Landgerichts die seit dem Januar 2013 als unbefugt anzusehende
Kein Anspruch auf Erteilung einer weiteren Erlaubnis
Dem Mieter habe darüber hinaus kein Anspruch auf Erteilung einer weiteren Untermieterlaubnis zugestanden, so das Landgericht. Ein solcher Anspruch würde nach § 553 Abs. 1 BGB nur dann bestehen, wenn für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse an der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Mitte, Urteil vom 03.12.2014
[Aktenzeichen: 17 C 117/14]
Jahrgang: 2015, Seite: 640 MDR 2015, 640 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2015, Seite: 421 WuM 2015, 421
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Dokument-Nr. 21253
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