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Landgericht Berlin, Urteil vom 02.06.2008
67 S 26/07 -

Vorlaufzeit für Warmwasser von 3-4 Minuten rechtfertigt Mietminderung von 3,5 %

Kurze Vorlaufzeit zur Vermeidung von Legionellen notwendig

Dauert es drei bis vier Minuten bis aus der Leitung Wasser in einer Temperatur von 40 °C austritt, ist der Mieter berechtigt seine Miete um 3,5 % zu mindern. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung wegen des zu langen Wasservorlaufs für das Warmwasser ihre Miete. Sie gaben an, dass es beim Abrufen von warmen Wasser stets zu einer Vorlaufzeit von drei bis vier Minuten kam. Dies habe zu einem Wasserverlust von 30 bis 40 Litern geführt, ehe eine Wassertemperatur von 40 °C erreicht war. Da der Vermieter das Minderungsrecht nicht anerkannte, landete der Fall vor Gericht.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens habe festgestanden, dass die maßgeblichen Ausstoßzeiten und Vorlaufmengen für das Warmwasser nach dem Arbeitsblatt W 551 nicht eingehalten wurden. Insbesondere zur Verhinderung der Bildung von Legionellen dürfe die zirkulierende und bis zur Erwärmung des abfließenden Wassers auf 55 °C anfallende Wassermenge maximal drei Liter betragen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/MM 2008, 298/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM)
Jahrgang: 2008, Seite: 298
MM 2008, 298

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Dokument-Nr.: 16990 Dokument-Nr. 16990

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Kommentare (1)

 
 
Tom Meisters schrieb am 02.05.2017

Hallo, ich habe eine Wohnungseingangstür die nicht Standart Mässig gegen Schall gedämmt ist. Sie enspricht nicht SSK1 ! Was kann ich als Mieter machen? Ich habe auch keine Lust mehr jedes Gespräch im Treppenhaus mit anzuhören!

Mit freundlichen Grüßen

Tom

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