wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 04.06.2015
67 S 140/15 -

Unwirksamkeit einer Schönheits­reparatur­klausel aufgrund zu Mietbeginn renovierungs­bedürftiger Fenster

Vorliegen einer renovierungs­bedürftigen Wohnung wegen altem Fensteranstrich mit Lackabplatzungen

Wird einem Mieter zum Mietbeginn die Wohnung unrenoviert bzw. renovierungs­bedürftig überlassen, ohne dass er dafür einen angemessenen Ausgleich erhält, so ist eine im Mietvertrag aufgenommene Schönheits­reparatur­klausel unwirksam. Von der Renovierungs­bedürftigkeit ist bei einer 42 qm großen 2-Zimmer-Wohnung zum Beispiel dann auszugehen, wenn die Fenster nicht frisch gestrichen sind und Lackabplatzungen aufweisen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte die Vermieterin einer Wohnung nach Mietzeitende, dass die Mieterin gemäß einer entsprechenden Klausel im Mietvertrag Schönheitsreparaturen durchführt. So sollte sie die renovierungsbedürftigen Fenster neu lackieren. Die Mieterin weigerte sich jedoch die Arbeiten durchzuführen. Sie verwies darauf, dass die Fenster bereits zum Mietbeginn nicht frisch gestrichen waren und Lackabplatzungen aufwiesen. Nachdem das Amtsgericht Mitte eine Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verneinte, musste sich das Landgericht Berlin mit dem Fall beschäftigen.

Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel aufgrund renovierungsbedürftigen Zustands der Wohnung zu Mietbeginn

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Mieterin sei nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen. Denn die entsprechende Klausel im Mietvertrag sei unwirksam gewesen. Dies habe sich daraus ergeben, dass die Wohnung bei Mietbeginn der Mieterin ohne angemessenen Ausgleich renovierungsbedürftig überlassen wurde.

Renovierungsbedürftigkeit der Wohnung wegen altem Fensteranstrich mit Lackabplatzungen

Nach Auffassung des Landgerichts sei eine Wohnung nicht erst dann als renovierungsbedürftig bzw. unrenoviert einzustufen, wenn sie übermäßig stark abgenutzt oder völlig abgewohnt sei. Vielmehr genüge es, wenn die Wohnung Gebrauchsspuren aufweise. Es komme maßgeblich darauf an, ob die Räume den Eindruck einer renovierten Wohnung vermitteln. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Aufgrund der nicht frisch gestrichenen Fenster und den Lackabplatzungen habe die Wohnung einen renovierungsbedürftigen Eindruck vermittelt. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen gewesen, dass Fenster dem ständigen Gebrauch des Mieters unterliegen und daher häufig seiner Wahrnehmung ausgesetzt seien. Zudem fallen optische Mängel in kleinen Wohnungen stärker ins Gewicht.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2015, 541/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Mitte, Urteil
    [Aktenzeichen: 9 C 230/14]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2015, Seite: 541
WuM 2015, 541

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 21575 Dokument-Nr. 21575

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Entscheidung21575

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung