wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Berlin, Urteil vom 04.11.2015
65 S 318/15 -

Untermieterlaubnis rechtfertigt keine Überlassung der Wohnung an Feriengäste durch Untermieter

Vermieter zur ordentlichen Kündigung des Haupt­miet­verhält­nisses berechtigt

Ist es den Mietern einer Wohnung gestattet, diese unter zu vermieten, so rechtfertigt dies keine Überlassung der Wohnung an Feriengäste durch den Untermieter. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde den Mietern einer Wohnung im Januar 2015 ordentlich gekündigt. Hintergrund dessen war, dass sie zwar eine Erlaubnis zur Untervermietung hatten, der Untermieter aber die Wohnung an Feriengäste überließ. Die Mieter selbst wohnten zu keiner Zeit in der Wohnung. Sie beriefen sich daher darauf, dass sie keine Kenntnis von den Aktivitäten ihres Untermieters hatten und weigerten sich die Kündigung zu akzeptieren. Der Fall kam daraufhin vor Gericht.

Recht zur ordentlichen Kündigung aufgrund Überlassung der Wohnung an Feriengäste

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Sie habe das Mietverhältnis gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ordentlichen kündigen dürfen, da die Mieter ihre vertraglichen Pflichten erheblich verletzt haben. Die von ihrem Untermieter vorgenommenen weiteren Untervermietungen an Feriengäste haben eine erhebliche Pflichtverletzung dargestellt. Allein die Gebrauchsüberlassung an den Untermieter sei gestattet gewesen, nicht jedoch die gewerbsmäßige weitere Untervermietung. Die Überlassung von Zimmern an bezahlende Feriengäste sei nicht von einer Untermieterlaubnis gedeckt (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.2014 - VIII ZR 210/13 -).

Fehlende Kenntnis von Untervermietung unerheblich

Soweit sich die Mieter auf die fehlende Kenntnis von den Aktivitäten ihres Untermieters beriefen, hielt das Landgericht dies für unbeachtlich. Denn die Mieter haben gemäß § 540 Abs. 2 BGB das dem Untermieter zu Last fallende Verschulden beim Gebrauch der Mietsache zu vertreten.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 67/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2016, Seite: 67
GE 2016, 67

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22128 Dokument-Nr. 22128

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil22128

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung