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Landgericht Berlin, Urteil vom 23.03.2016
65 S 314/15 -

Wohngemeinschaft hat grundsätzlich Anspruch auf Auswechselung einzelner Mieter

Vermieter kann nur aus wichtigem Grund neuen Mieter ablehnen

Ist aus den Umständen des Miet­vertrags­schlusses für den Vermieter erkennbar, dass Vertragspartner eine Wohngemeinschaft ist, so besteht für die Gemeinschaft grundsätzlich ein Anspruch auf Auswechselung einzelner Mieter. Diesem kann der Vermieter nur widersprechen, wenn ein wichtiger Grund, wie etwa die fehlende Solvenz des neuen Mieters, vorliegt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Wohnung von einer Wohngemeinschaft bewohnt. Dies war dem Vermieter zu Beginn des Mietverhältnisses auch bekannt. Er weigerte sich aber nachträglich der Auswechselung eines Mieters zuzustimmen. Die Wohngemeinschaft erhob daraufhin Klage. Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Wohngemeinschaft.

Anspruch auf Auswechselung der Mietparteien

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Wohngemeinschaft zurück. Zwar habe eine Wohngemeinschaft grundsätzlich einen Anspruch auf Auswechselung der Mietparteien, wenn sich aus den Umständen des Vertragsschlusses ergeben habe, dass Vertragspartner des Vermieters eine Wohngemeinschaft werde. Dies sei hier der Fall gewesen. Es sei zu beachten, dass dem Vermieter bei Vermietung an eine Wohngemeinschaft von Anfang an klar sein müsse, dass die Gemeinschaft nicht auf Dauer angelegt sei. Er erkläre daher mit Vertragsschluss konkludent seine Zustimmung zum künftigen Wechsel einzelner Mieter.

Widerspruch zum Mieteraustausch bei wichtigem Grund

Der Vermieter könne aber dem Mieteraustausch aus wichtigem Grund widersprechen. Dieses Recht ergebe sich aus dem Rechtsgedanken des § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach dem Vermieter die Überlassung des Wohnraums an einem Untermieter nicht zugemutet werden könne, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Ein solcher wichtiger Grund habe hier vorgelegen, da es der neuen Mieterin an der nötigen Solvenz gefehlt habe. Der Vermieter habe daher dem Mieteraustausch widersprechen dürfen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2016, 553/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 19.08.2015
    [Aktenzeichen: 19 C 110/15]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2016, Seite: 553
WuM 2016, 553

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 23217 Dokument-Nr. 23217

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Kommentare (2)

 
 
Stefan schrieb am 01.11.2018

Der Vermieter Antwortete auf die Ankündigung eines wechsels, dass ein neuer Mietvertrag mit den neuen Mietern abgeschlossen werden muss. Der quadratmeter preis dann aber 9,53€/m² statt 7.30€/m² sei.

Kann vom Vermieter ein wechsel eines Mieters verlangt werden bei beibehaltung der Vertragskonditionen.

Roland Berger schrieb am 30.09.2016

Daß der Vermieter bei der Vermietung an eine Wohngemeinschaft einen Wechsel (Austausch) einzelner Mieter hinzunehmen hat, entspricht der wohl herrschenden Rechtsauffassung (LG Frankfurt WuM 1991, 33; LG München I, WuM 1982, 189; LG Heidelberg WuM 2001, 358; LG Karlsruhe WuM 1992, 45; u.a.m.), es sei denn, der Wechsel wurde vertraglich ausgeschlossen. Allerdings dürfen an die Solvenz des neuen Mieters keine höheren Anforderungen gestellt werden als an den ausscheidenden.

Alternativ kann beim Auszug eines WG-Mitgliedes das Recht der Untervermietung gem. § 553 Abs. 1 BGB durchgesetzt werden, wobei es auf die Liquidität des Untermieters nicht ankommt, der Ausgezogene jedoch weiterhin Mieter und somit in der mietvertraglichen Pflicht verbleibt, da er keinen Anspruch auf Entlassung aus dem Mietverhältnis hat.

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