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Landgericht Berlin, Urteil vom 22.03.2017
65 S 285/16 -

Widerruf einer unbefristeten Untermieterlaubnis aus wichtigem Grund zulässig

Unzumutbarkeit der weiteren Untervermietung aufgrund langjährigen Wechsels des Lebensmittelpunkts des Hauptmieters

Eine ohne Rechtspflicht erteilte unbefristete Untermieterlaubnis kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die weitere Untervermietung aufgrund des langjährigen Wechsels des Lebensmittelpunkts des Hauptmieters und seines nicht absehbaren Rückkehrwillens für den Vermieter unzumutbar wird. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall zogen die Mieter einer Wohnung mit ihren Kindern in ein Haus. In diesem Zusammenhang wurde ihnen im Juni 1999 von der damaligen Vermieterin eine unbefristete Untermieterlaubnis für die Wohnung erteilt, obwohl den Mietern ein Anspruch darauf nicht zugestanden hatte. Die Mieter wollten die Wohnung als möglichen Rückzugsort vorhalten, ohne einen konkreten Rückkehrzeitpunkt zu haben. Im Juli 2014 erklärte die nunmehr neue Vermieterin den Widerruf der Untermieterlaubnis und kündigten schließlich das Mietverhältnis im September 2014 ordentlich, da die Mieter die Untervermietung trotz der widerrufenen Erlaubnis fortsetzten. Die Vermieterin musste schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erheben, da sich die Mieter weigerten die Wohnung aufzugeben.

Amtsgericht wies Klage ab

Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg wies die Klage ab. Die ordentliche Kündigung sei unwirksam gewesen, da ein Recht zum Widerruf der Untermieterlaubnis nicht bestehe. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Berufung ein.

Landgericht bejaht Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Vermieterin stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB zu. Sie habe das Mietverhältnis wirksam kündigen dürfen, da die Mieter durch die fortgesetzte Untervermietung trotz des Widerrufs der Untervermieterlaubnis ihre vertraglichen Pflichten nicht nur unerheblich verletzt haben (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Wirksamer Widerruf der Untermieterlaubnis aus wichtigem Grund

Die Vermieterin habe nach Ansicht des Landgerichts die Untermieterlaubnis aus wichtigem Grund widerrufen dürfen. Zwar habe sich die Erlaubnis auf eine unbefristete Untervermietung bezogen. Dennoch sei der Widerruf zulässig gewesen, da die Mieter inzwischen von der Erlaubnis in einem Umfang Gebrauch gemacht haben, der von dieser nicht mehr gedeckt gewesen sei. Die Mieter haben zum Zeitpunkt der Kündigung ihren Lebensmittelpunkt bereits seit 15 Jahren nicht mehr in der Wohnung gehabt, sondern diese dauerhaft an wechselnde Untermieter untervermietet. Eine sich über einen derart langen Zeitraum erstreckende Untervermietung ohne hinreichend konkretisierbaren Rückkehrwillen sei von der Erlaubnis nicht mehr gedeckt. Dies gelte vor allem in Anbetracht der angespannten Wohnungslage in Berlin.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2017, 260/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 25.05.2016
    [Aktenzeichen: 19 C 289/15]

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2017, Seite: 260
WuM 2017, 260

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Dokument-Nr.: 24695 Dokument-Nr. 24695

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