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Landgericht Berlin, Urteil vom 07.03.2014
63 S 575/12 -

Fehlender Verzug des Vermieters hinsichtlich Durchführung von Schönheits­reparaturen schließt Anspruch des Mieters auf Erstattung von Malerkosten aus

Kein Anspruch auf Entschädigung wegen zurückgelassener Garteneinrichtung und Bepflanzung

Beauftragt ein Mieter eine Malerfirma zur Durchführung von Schönheits­reparaturen, so ist der Vermieter dann nicht zum Ersatz der Malerkosten verpflichtet, wenn er sich nicht in Verzug befindet. Zudem steht dem Mieter auch kein Bereicherungs­anspruch zu, da ihm und nicht dem Vermieter die Schönheitsreparatur zugute kommt. Darüber hinaus besteht regelmäßig kein Anspruch auf eine Entschädigung nach Mietvertragsende wegen zurückgelassener Garteneinrichtung und Bepflanzung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall waren die Vermieter einer Wohnung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Da die Vermieter dieser Pflicht aber nicht nachkamen, beauftragten die Mieter der Wohnung selbst eine Malerfirma. Die dadurch entstandenen Kosten verlangten sie von den Vermietern ersetzt. Zudem forderten sie nach Ende des Mietverhältnisses eine Entschädigung wegen der von ihnen zurückgelassenen Garteneinrichtung und Bepflanzung. Da sich die Vermieter weigerten den beiden Forderungen nachzukommen, erhoben die Mieter Klage.

Kein Anspruch auf Ersatz der Malerkosten

Das Landgericht Berlin verneinte zunächst einen Anspruch auf Erstattung der Malerkosten nach § 812 BGB. Denn die Vermieter haben durch die Malerarbeiten nichts erlangt, was sie nach dieser Vorschrift herauszugeben hätten. Die im laufenden Mietverhältnis durchgeführten Schönheitsreparaturen kommen nicht dem Vermieter, sondern den Mietern zugute. Hinzu sei gekommen, dass den Mietern auch kein Anspruch auf Erstattung nach § 536 a Abs. 2 BGB zustand. Denn weder haben die Malerarbeiten der Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache gedient noch haben sich die Vermieter in Verzug befunden.

Kein Anspruch auf Entschädigung wegen zurückgelassener Garteneinrichtung und Bepflanzung

Nach Auffassung des Landgerichts habe den Mietern auch kein Anspruch auf eine Entschädigung wegen der zurückgelassenen Garteneinrichtung und Bepflanzung gemäß § 951 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn die Mieter haben ihr Eigentum an den Gegenständen nicht nach § 946 BGB verloren. Die Garteneinrichtung und die Pflanzen seien nicht ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden, da sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden worden seien (vgl. § 95 Abs. 1 BGB). Es spreche eine tatsächliche Vermutung für eine vorübergehende Verbindung, wenn ein Mieter eine Sache mit dem ihm nicht gehörenden Grundstück für die Dauer des Mietverhältnisses verbindet.

Schwierigkeiten bei Umpflanzung unerheblich

Soweit die Mieter auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf verwiesen, wonach bei auftretenden Schwierigkeiten bei einer Umpflanzung nicht von einer vorübergehenden Verbindung auszugehen ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.04.1998 - 22 U 161/97 -), folgte das Landgericht dem nicht. Denn insofern habe das Oberlandesgericht nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beachtet, wonach selbst bei massiven Bauwerken eine vorübergehende Verbindung vorliegen kann (BGH, Urt. v. 22.12.1995 - V ZR 334/94 -). Solche Bauwerke seien aber weitaus schwierger umzusetzen als ein Baum.

Erlaubnis der Gartengestaltung schließt Entschädigungsanspruch aus

Das Landgericht verwies außerdem darauf, dass der Anspruch auf eine Entschädigung grundsätzlich dann ausgeschlossen ist, wenn der Mietvertrag die Gestaltung des Gartens erlaubt und der Vertrag keine Ansprüche des Mieters auf Aufwendungsersatz regelt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2014, 873/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Bereicherungsrecht | Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2014, Seite: 873
GE 2014, 873

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Dokument-Nr.: 18740 Dokument-Nr. 18740

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