wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3.8/0/5(4)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Berlin, Urteil vom 27.03.2008
62 S 412/07 -

Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen: Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung bei Zeitraum von acht Monaten zwischen Abmahnung und Kündigung

Dauer der Termins­über­schreitung für Kündigung unerheblich

Zahlt ein Mieter ständig seine Miete unpünktlich, so kann der Vermieter nach erfolgter Abmahnung das Mietverhältnis ordentlich kündigen. Auf die Dauer der Termins­über­schreitung kommt es dabei nicht an. Lässt der Vermieter jedoch zwischen der letzten Abmahnung und der Kündigung ein Zeitraum von acht Monaten verstreichen, so ist die Kündigung unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde die Mieterin einer Wohnung Ende März 2006 von ihrem Vermieter ordentlich gekündigt. Hintergrund dessen waren ständige unpünktliche Mietzahlungen. Zuletzt wurde die Mieterin deswegen im August 2005 abgemahnt. Die Mieterin entgegnete dem, dass die Verspätungen nur geringfügiger Natur waren. So sei die Miete nur jeweils zwei Tage zu spät gezahlt worden. Die Mieterin akzeptierte daher die Kündigung nicht, so dass der Fall vor Gericht kam.

Kein Recht zur ordentlichen Kündigung wegen verspäteter Mietzahlungen

Das Landgericht Berlin entschied gegen den Vermieter. Ihm habe kein Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses zugestanden. Zwar rechtfertigen ständige unpünktliche Mietzahlungen eine ordentliche Kündigung, wenn vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung erfolgt. Zwischen der Abmahnung und der Kündigung dürfe jedoch kein zu großer Zeitraum verstreichen. So habe der Fall hier gelegen.

Unwirksamkeit der Kündigung aufgrund Zeitraums von acht Monaten zwischen Abmahnung und Kündigung

Zwar müsse ein Vermieter nicht sofort eine Kündigung aussprechen, so das Landgericht, wenn der Mieter trotz der Abmahnung ein vertragswidriges Verhalten fortsetzt. Er dürfe jedoch nicht zu lange warten. Denn ab einen bestimmten verstrichenen Zeitraum sei davon auszugehen, dass der Vermieter die Zahlungsunpünktlichkeit als nicht unzumutbar empfindet und das Mietverhältnis trotz dessen fortsetzen will. Nach Ansicht des Gerichts sei dies bei einem Zeitraum von acht Monaten zwischen Abmahnung und Kündigung der Fall.

Dauer der Terminsüberschreitung für Kündigung unerheblich

Das Landgericht wies zudem darauf hin, dass es für das Kündigungsrecht unerheblich ist, ob die Mietzahlungen nur geringfügig verspätet erfolgten. Auf die Dauer der Terminsüberschreitung komme es grundsätzlich nicht an. Denn ein Vermieter habe zu bestimmten Zeitpunkten Zahlungen zu leisten und könne daher auf pünktliche Mietzahlungen angewiesen sein.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/ZMR 2009, 285/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2009, Seite: 285
ZMR 2009, 285

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 20426 Dokument-Nr. 20426

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil20426

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.8 (max. 5)  -  4 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (2)

 
 
Uwe S.-D. schrieb am 08.01.2015

Mit diesem Urteil fordert das Gericht Vermieter ja geradezu zu mehr Härte auf: Wer nach einer Abmahnung nicht sofort kündigt, sondern noch eine zweite Chance gibt, der wird auch noch bestraft. Nur derjenige Vermieter wird belohnt, der sofort nach einer Abmahnung auch kündigt und dann auf Räumung klagt. Herzlichen Glückwunsch, damit facht das Gericht den Krieg zwischen Mietern und Vermietern weiter an.

J. klausing-Werner schrieb am 08.01.2015

Urteile die man nicht lesen sollte, solche Richter gehören nicht an Deutsche Gerichte !

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?