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Landgericht Berlin, Urteil vom 11.08.2005
- (524) 21 Ju Js 783/03 (35/05) -
Zulässige Identifizierung eines Graffiti-Sprühers anhand des Tag-Schriftzugs im Rahmen eines Strafverfahrens
Verwendung eines individuellen Tags durch Sprayer
Ein Graffiti-Sprüher kann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn er anhand seines Tag-Schriftzuges identifiziert werden kann. Denn bei einem Tag handelt es sich um einen individuellen Schriftzug eines Sprayers. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Staatsanwaltschaft Berlin einen 21-jährigen Mann im Jahr 2003 wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung an. Hintergrund dessen war, dass der junge Mann in mehreren Fällen
Strafbarkeit wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Angeklagte habe sich wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung strafbar gemacht. Aufgrund des bei den
Zuordnung eines Graffitis durch individuellen Tag
Die Beweisaufnahme zeigte dem Landgericht, dass in der Graffiti-Szene die ungeschriebene Regel bestehe, dass ein bestimmter
Gefahr der Doppelverwendung äußerst gering
Zwar könne die Gefahr einer Doppelverwendung bestehen, so das Landgericht. Dies komme aber ausgesprochen selten vor. Da jeder Sprayer Ruhm und Anerkennung möchte, müssen seine Tags ihm individuell zuzuordnen seien. Komme es zu einer unabsichtlichen Doppelverwendung, werde diese durch einen Wettkampf zwischen den Sprayern oder einem Zusatz an einen der beiden Tags beendet. Eine absichtliche Doppelverwendung komme allenfalls von neu in der Szene agierenden Sprayern. Dies sei aber in der Regel durch die schlechte Ausführung der Imitation zu erkennen. Zudem müsse der Imitator mit Sanktionen in der Szene rechnen. Gegen eine Doppelverwendung des Tags des Angeklagten spreche aber ohnehin, dass sich sämtliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2018
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Urteil vom 29.10.2004
[Aktenzeichen: 405 - 231/03]
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Dokument-Nr. 25956
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