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Landgericht Berlin, Urteil vom 04.07.2011
51 S 27/11 -

Auto in Waschstraße beschädigt: Fahrzeugbesitzer muss Verschulden des Anlagenbetreibers in vollem Umfang beweisen

Bei Schlepptrossenbetrieb können Schäden am Fahrzeug leicht durch Fahrer verursacht werden

Ein Autofahrer, der einen Schaden an seinem Fahrzeug nach Benutzung einer Autowaschstraße mit Schlepptrossenbetrieb gegen den Betreiber der Anlage geltend machen will, muss in vollem Umfang beweisen, dass der Schaden allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Im zugrunde liegenden Fall war das Fahrzeug einer Berliner Autofahrerin in einer Waschstraße bei einer Kollision mit dem Trocknungsgebläse beschädigt worden war.

Schaden auch durch Sachverständigengutachten nicht eindeutig zu klären

Das Landgericht Berlin wies die Klage der Autofahrerin gegen den Betreiber der Waschstraße jedoch in zweiter Instanz ab, da trotz eines Sachverständigengutachtens nicht zu klären war, worauf der Schaden zurückzuführen war. Generell müsse der Autofahrer in vollem Umfang beweisen, dass der Schaden allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühre. Besondere Beweiserleichterungen kommen ihm deshalb nicht zu Gute, weil Schäden auch durch den Fahrer verursacht sein könnten, der in seinem Fahrzeug an einer Schlepptrosse durch die Anlage hindurchgezogen wird.

Beim Abstellen des Autos in Waschanlage kann bei Schäden erster Anschein eher für Verschulden des Anlagenbetreibers sprechen

Anders sei die Beweissituation in den Fällen, in denen der Benutzer sein Fahrzeug in der Waschanlage abstelle und der Waschvorgang automatisch ablaufe. In solchen Fällen spräche bei Fahrzeugschäden der erste Anschein für ein Verschulden des Anlagenbetreibers, weil der Fahrzeuginhaber keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Bewegungen des Fahrzeuges und den Waschvorgang habe. Das Schadensrisiko träfe dann allein den Waschstraßenbetreiber.

Das Amtsgericht Schöneberg hatte in erster Instanz der Klage stattgegeben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2011
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 10.08.2011
    [Aktenzeichen: 18 C 321/09]

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Dokument-Nr.: 12107 Dokument-Nr. 12107

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