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Landgericht Berlin, Urteil vom 22.02.2016
28 O 6/15 -

Keine Amtshaftung der Bundesrepublik wegen möglicher fehlerhafter Umsetzung der EU-Leih­arbeiter­richtlinie

Gesetzgeber steht bei Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht weiter Spielraum zu

Das Landgericht Berlin hat die Klage einer Diplom-Psychologin abgewiesen, die von der Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz wegen der fehlerhaften Umsetzung der EU-Leih­arbeiter­richtline verlangte. Das Gericht verneinte einen Amts­haftungs­anspruch der Bundesrepublik Deutschland, da es im vorliegenden Fall wegen des weiten Spielraums des Gesetzgebers bei der Umsetzung der EU-Leih­arbeiter­richtlinie an einem offenkundigen Verstoß fehlte.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war als Diplom-Psychologin in den Jahren 2009 bis 2014 durchgehend in einer Klinik in Brandenburg tätig. Den zunächst zeitlich befristeten und zuletzt unbefristeten Arbeitsvertrag hatte sie jedoch nicht mit der Klinik abgeschlossen, sondern mit konzerneigenen Personalservicegesellschaften auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Im Rahmen dieser Verträge bezog die Klägerin ein geringeres Gehalt als die bei der Klinik unmittelbar Beschäftigten.

Klage auf unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der Klinik erfolglos

Die Klägerin hatte zunächst Klage vor den Arbeitsgerichten erhoben und wollte die Feststellung erreichen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der Klinik bestehe. Der Gang bis vor das Bundesarbeitsgericht blieb allerdings erfolglos.

Klägerin macht Schadensersatzanspruch gegen die BRD geltend

In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz wegen des behaupteten Minderverdienstes in Höhe von insgesamt ca. 33.000 Euro brutto in Anspruch genommen. Zur Begründung führte sie aus, dass die Leiharbeiterrichtlinie eine dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung ohne vollen Lohnausgleich verbiete. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz enthalte zwar ein Verbot der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung, knüpfe aber keine Sanktion an einen Verstoß. Dadurch sei die Bundesrepublik nicht den Anforderungen der EU-Richtlinie nachgekommen.

Offenkundiger Verstoß nicht gegeben

Die Klägerin hatte vor dem Landgericht Berlin keinen Erfolg. Die Kammer ließ nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung offen, ob die Richtlinie überhaupt fehlerhaft umgesetzt worden sei. Jedenfalls fehle es an dem nach dem EU-Recht erforderlichen offenkundigen Verstoß. Denn der Gesetzgeber habe bei der Umsetzung von EU-Recht in das nationale Recht einen weiten Spielraum.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2016
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 22265 Dokument-Nr. 22265

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