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Landgericht Berlin, Urteil vom 23.02.2015
- 18 S 132/14 -
Ohne Duldungstitel muss Mieter keinen Anbau eines Balkons hinnehmen
Balkonanbau stellt Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht dar
Ein Mieter muss den Anbau eines Balkons jedenfalls dann nicht hinnehmen, wenn der Vermieter über keinen entsprechenden Duldungstitel verfügt. Denn in diesem Fall stellt der Balkonanbau eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall plante die Vermieterin den Anbau eines Balkons an einer Mietwohnung. Der Mieter war damit jedoch nicht einverstanden und wollte mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung den Anbau stoppen. Das Amtsgericht Charlottenburg gab dem statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Anspruch auf Unterlassung des Balkonanbaus bestand
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Dem Mieter habe ein Anspruch auf
Keine Vergleichbarkeit mit Anbringung einer Wärmedämmung
Entgegen der Ansicht der Vermieterin, sah das Landgericht keine Vergleichbarkeit mit dem Anbringen einer Wärmedämmung. Denn im Gegensatz zum Anbau eines Balkons stelle eine Wärmedämmung keine vergleichbare optische oder sonstige Beeinträchtigung des Mieters dar.
Möglicher Duldungsanspruch der Vermieterin unerheblich
Nach Auffassung des Landgerichts sei es unerheblich gewesen, ob der Vermieterin ein Anspruch auf Duldung des Balkonanbaus zugestanden habe. Darauf komme es beim Anspruch des Mieters auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 28.03.2014
[Aktenzeichen: 233 C 1003/14]
- Verschattung und eingeschränktes Sichtfeld durch nachträglich angebauten Balkon rechtfertigen Mietminderung von 10 %
(Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 08.02.2002
[Aktenzeichen: 716A C 265/01]) - Keine Sanierungsarbeiten an Wohnung vor Übergabe der Schlüssel an Vermieter durch Mieter
(Amtsgericht Köln, Urteil vom 07.05.2020
[Aktenzeichen: 222 C 84/20])
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Dokument-Nr. 21820
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