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Landgericht Berlin, Urteil vom 01.08.2017
16 O 362/16 -

Expedia.de muss gängige Zahlungsmöglichkeit kostenlos anbieten

Ungebräuchliche Kreditkarte darf nicht einziges kostenloses Zahlungsmittel sein

Das Reiseportal Expedia.de darf eine ungebräuchliche Kreditkarte nicht als einziges kostenloses Zahlungsmittel anbieten. Außerdem dürfen die Kosten für gebührenpflichtige Zahlungen nicht die Kosten übersteigen, die die Fluglinie selbst an den Kartenanbieter zahlt. Das hat das Landgericht Berlin entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall standen Verbraucherinnen und Verbrauchern bei einer Flugbuchung im Vermittlungsportal Expedia.de im Buchungsschritt "Zahlungsmöglichkeiten" die MasterCard, die Visa und die Visa-Electron zur Verfügung. Nur bei der Visa-Electron fiel keine Gebühr an. Diese Karte ist allerdings in Deutschland kaum verbreitet. Für MasterCard und Visa wurde angezeigt: "Diese Fluglinie erhebt bei der Zahlung mit bestimmten Karten eine Gebühr". Bei zwei Testbuchungen des Bundesverbands der Verbraucherzentralen betrug die Zahlungsgebühr 10 Euro bzw. 17,50 Euro. Das entspricht 0,8 bzw. 2,5 Prozent des zu zahlenden Betrags.

Zahlungspraxis ist unwirksam und unzumutbar

Das Landgericht Berlin hielt diese Praxis für unwirksam. Denn sie verpflichte den Verbraucher zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten extra zu zahlen - entweder durch die Wahl eines gängigen aber bei Expedia.de kostenpflichtigen Zahlungsmittels oder durch den Kauf einer Visa-Electron-Karte. Da Visa-Electron keine gängige Zahlungsmethode sei, sei diese Vereinbarung unwirksam. Zudem bemängelten die Richter, dass die vom Verbraucher verlangten Kartengebühren über den Kosten lagen, die die Fluggesellschaft für die Kartenzahlung an den Zahlungsdienstleister zahlen musste. Auch das benachteilige Verbraucher und ist nach Artikel 19 der Verbraucherrechterichtlinie untersagt.

Vermittlungsportale können sich nicht aus der Verantwortung stehlen

Das Gericht stellte zudem klar, dass Expedia.de verantwortlich für rechtswidrige Klauseln und Zahlungsabwicklungen der Leistungsanbieter sei, auch wenn Expedia.de nur als Vermittler auftrete. Zwar werde vorliegend die Zahlung unmittelbar durch die Fluggesellschaft eingezogen. Die Beklagte vermittle aber gegenüber dem Verbraucher auch die Zahlungsabwicklung. Dieser Vorgang liege hier gänzlich in der Hand der Beklagten, so das Gericht. Expedia.de hatte argumentiert, dass sie der falsche Ansprechpartner für die Klage sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2017
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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Dokument-Nr.: 25262 Dokument-Nr. 25262

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