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Landgericht Berlin, Urteil vom 10.05.2012
16 O 199/11 -

LG Berlin untersagt Vervielfältigung und Verbreitung von ungenehmigten Filmaufnahmen zum Thema U-Bahn-Graffiti

Berechtigung zur Verwendung lässt sich weder aus dem Urheberrecht noch der Kunstfreiheit oder der Pressefreiheit ableiten

Das Landgericht Berlin hat dem Produzenten und Regisseur eines Films über U-Bahn-Graffiti in Berlin auf Klage der BVG untersagt, selbst oder durch andere Personen ungenehmigte Filmaufnahmen von Verkehrsmitteln bzw. Betriebsanlagen zu vervielfältigen oder zu verbreiten, soweit diese innerhalb dieser Verkehrsmittel oder Anlagen aufgenommen worden sind.

Im zugrunde liegenden Fall waren in dem beanstandeten Film Szenen zu sehen, in denen U-Bahnen mit Graffiti besprüht wurden und die ersichtlich auf dem Betriebsgelände der U-Bahn aufgenommen worden sind.

BVG hatte weder Herstellung noch Verwendung der Aufnahmen gestattet

Das Landgericht Berlin untersagte nun die Vervielfältigung und Verbreitung der Filmaufnahmen. Es begründete seine Entscheidung damit, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das ungenehmigte Filmen eines Gebäudes und die Verwertung der Bilder eine Eigentumsverletzung darstelle, wenn das Gebäude von dem Grundstück aus gefilmt werde, auf dem es sich befinde. Ein solcher Fall liege hier vor. Die BVG habe die Herstellung dieser Aufnahmen ebensowenig gestattet wie ihre Verwendung. Eine Berechtigung hierzu lasse sich weder aus dem Urheberrecht, der Kunstfreiheit oder der Pressefreiheit ableiten.

Filmproduzenten muss Auskunft über Umfang der kommerziellen Nutzung erteilen

Das Gericht hat den Filmproduzenten darüber hinaus verurteilt, der BVG Auskunft über den Umfang der kommerziellen Nutzung des Films zu erteilen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2012
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 13571 Dokument-Nr. 13571

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