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Landgericht Bamberg, Urteil vom 28.11.2012
- 1 HK O 29/12 -
Impressumspflicht: Angabe der Postanschrift und E-Mail-Adresse im Impressum genügt nicht
Verstoß gegen allgemeine Informationspflichten aus § 5 TMG liegt vor
Ein Gewerbetreibender muss auf seiner Verkaufsplattform im Internet ein den Anforderungen des § 5 TMG genügendes Impressum angeben. Die Mitteilung einer Postanschrift und einer E-Mail-Adresse genügt nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bamberg hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall betrieb ein gewerblicher Verkäufer eine
Unterlassungsanspruch bestand
Das Landgericht Bamberg gab dem Mitbewerber Recht. Ihm habe ein Anspruch auf Unterlassen gemäß § 8 UWG zugestanden. Denn der Verkäufer habe unlauter im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG gehandelt, da er nicht die Pflichtangaben nach § 5 TMG leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung gestellt hat. Die
Verstoß gegen Marktverhaltensregelung lag vor
Durch die Angabe der Postanschrift und E-Mail-Adresse habe der Verkäufer gegen § 5 TMG verstoßen, so das Landgericht weiter. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG müssen Angaben gemacht werden, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbar Kommunikation mit ihnen ermöglichen. Diese Pflichtangaben müssen zudem einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen also ohne langes Suchen auffindbar sein. Daran habe es hier gefehlt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2013
Quelle: Landgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)
- Impressumspflicht gilt für Unternehmen auch auf Internet-Marktplätzen und Internet-Handelsplattformen
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007
[Aktenzeichen: I-20 U 17/07]) - Gewerbsmäßige Facebook-Seite unterliegt Impressumspflicht des § 5 TMG
(Landgericht Regensburg, Urteil vom 31.01.2013
[Aktenzeichen: 1 HK O 1884/12])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2013, Seite: 130 CR 2013, 130 | Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB)
Jahrgang: 2013, Seite: 80 ITRB 2013, 80
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Dokument-Nr. 15470
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