wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Augsburg, Urteil vom 24.04.2007
3 O 678/06 -

Mobilfunkanbieter tragen die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit ihrer Verbindungsabrechnungen

Gericht weist Klage über knapp 14.000,- EUR Handygebühren ab

Wenn Mobilfunkbetreiber und Kunde über die Berechnung von Gebühren zu so genannten Mehrwertdiensten streiten, muss der Mobilfunkbetreiber nachweisen, dass diese Gespräche auch tatsächlich geführt worden sind. Er trägt die Beweislast. Mit dieser Begründung wies das Landgericht Augsburg die Klage eines Mobilfunkbetreibers ab, der knapp 14.000,- EUR Gesprächsgebühren von einem Kunden forderte.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte der Mobilfunkbetreiber D2 (Klägerin) von einem Kunden (Beklagter) 13.962,77 EUR. Der Kunde bestritt die von D2 abgerechneten Gespräche geführt zu haben. Er trug vor, dass möglicherweise Dritte so genannte "Hacker" die Möglichkeit der Manipulation des von ihm bei D2 gekauften Handys der Marke Nokia 6310 i genutzt und die entsprechenden Verbindungsdaten ausgelöst hätten, ohne dass er selbst telefoniert habe. Zu seiner Entlastung trug der Kunde weiter vor, dass er an einzelnen Tagen, an welchen er stundenlang Verbindungen zu Mehrwertdiensttelefonnummern in Anspruch genommen haben sollte, ihm dies an diesen Tagen aus verschiedenen Gründen gar nicht möglich gewesen sei, weil er in diesen Zeiten mit Freunden seine Freizeit verbracht habe.

Das Landgericht Augsburg hat die Klage des Mobilfunkbetreibers abgewiesen. Es führte aus, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Inanspruchnahme von Leistungen, insbesondere die Herstellung einer Verbindung grundsätzlich der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen trage (BGH, Urteil vom 24.06.2004 – III ZR 104/03).

Das Landgericht Augsburg folgte der Auffassung des Landgerichts Stendal, Urteil vom 18.08.2005, AZ. 22 S 51/05, wonach ein Telekommunikationsunternehmen, dass den Kunden auf Bezahlung sog. Mehrwertdienste in Anspruch nehme, diesem eine Telefonrechnung vorlegen müsse, die ihn in die Lage versetze, den Inhalt der Rechnung qualifiziert zu bestreiten (ebenso LG Trier, Urteil vom 06. Juli 2004, AZ: 1 S 104/04).

Entgegen der ihr obliegenden Substantiierungs- und Beweislast für die Richtigkeit der Telefonrechnungen habe die Klägerin vorliegend auf die Einwendungen des Beklagten keinerlei Überprüfungen vorgenommen.

Nach den Einwendungen des Beklagten sei es nahe liegend gewesen, dass der Beklagte Opfer einer unbemerkten Herstellung von Verbindungen durch heimliche Manipulationen Dritter an den Daten des Endgerätes geworden sei. Aus dem Rechtsgedanken des § 16 Abs. 3 TKV sei zu entnehmen, dass dieses Risiko der unbemerkten Herstellung von Verbindungen nicht der Anschlusskunde zu tragen habe (vgl. BGHZ 158, 201-212).

Das Gericht ging davon aus, dass die Verbindungen nicht willentlich und händisch vom Beklagten hergestellt worden seien und begründete dies mit einigen Beispielen aus der Einzelverbindungsübersicht: So soll der Beklagte am 15.08.2004 in der Zeit von 20.50 Uhr bis 16.08.2004 03.01 Uhr jeweils Gespräche mit einer Dauer von 59 Minuten 40 Sekunden mit der Rufnummer 0190/856082 geführt haben, sodann um 03.07 Uhr ein Gespräch von 59 Minuten und 50 Sekunden mit der Rufnummer 0190/884020 bis 04.08 Uhr geführt haben und sodann weitere Mehrwertdienstnummern bis 05.51 Uhr angewählt haben.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2007
Quelle: ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Telekommunikationsrecht | Vertragsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 4178 Dokument-Nr. 4178

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil4178

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung