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Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 27.02.2015
32 O 216/14 -

Arglistiges Verschweigen beim Gebrauchtwagenkauf: Vorhandensein einer Marderabwehranlage spricht nicht für Vorliegen eines Marderschadens

Keine Überprüfungspflicht des Ge­braucht­wagen­händlers zum Vorliegen von Marderschäden

Ein Ge­braucht­wagen­händler ist ohne konkreten Anlass nicht verpflichtet, einen Gebrauchtwagen auf das Vorhandensein von Marderschäden hin zu überprüfen. Eine installierte Marderabwehranlage spricht nicht für das Vorhandensein von Marderschäden. Ist ein Marderschaden ordnungsgemäß repariert worden, so besteht auch keine Aufklärungspflicht für den Ge­braucht­wagen­händler. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erwarb ein Verbraucher im August 2011 von einer Gebrauchtwagenhändlerin einen gebrauchten Pkw. Später stellte sich heraus, dass der Pkw über einen reparierten Marderschaden verfügte. Da die Händlerin ihn darüber nicht aufgeklärt hatte, trat der Verbraucher im März 2013 vom Kaufvertrag zurück und verlangte abzüglich eines Nutzungsgegenwertes die Rückzahlung des Kaufpreises. Seiner Meinung nach habe die Händlerin von dem Marderschaden wissen müssen, da im Auto eine Marderabwehranlage installiert war. Da die Gebrauchtwagenhändlerin eine Kaufpreisrückzahlung verweigerte, erhob der Verbraucher Klage.

Kein Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung aufgrund Verjährung

Das Landgericht Aschaffenburg entschied gegen den Verbraucher. Ihm habe kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zugestanden, da der Anspruch bereits verjährt gewesen sei. Die Kaufvertragsparteien habe in zulässiger Weise die gesetzliche Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche von zwei Jahren auf ein Jahr gekürzt. Somit sei der Anspruch im September 2012 verjährt.

Keine Verlängerung der Verjährungsfrist wegen arglistigen Verschweigens des Marderschadens

Die Verjährungsfrist habe sich nach Ansicht des Landgerichts nicht gemäß § 438 Abs. 3 BGB auf die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) verlängert. Denn die Gebrauchtwagenhändlerin habe den Marderschaden am Fahrzeug nicht arglistig verschwiegen.

Keine Sichtprüfungspflicht in Bezug auf Marderschäden

Zum einen sei die Gebrauchtwagenhändlerin ohne konkreten Anlass nicht verpflichtet gewesen, so das Landgericht, dass Fahrzeug auf das Vorhandensein von Marderschäden hin zu überprüfen. Zwar bestehe für Gebrauchtwagenhändler eine Sichtprüfungspflicht in Bezug auf Unfallschäden, selbst wenn kein konkreter Anlass bestehe. Unfallschäden seien aber nicht mit Marderschäden zu vergleichen. Anders als bei Marderbissen könne ein Unfall tragende Teile des Fahrzeugs in Mitleidenschaft ziehen. Zudem hafte lediglich einem Unfallfahrzeug ein dem Wiederverkaufswert mindernder Makel an.

Vorhandensein einer Marderabwehranlage spricht nicht für Vorliegen eines Marderschadens

Zum anderen spreche das Vorhandensein einer Marderabwehranlage nach Auffassung des Landgerichts nicht für das Vorliegen eines Marderschadens. Vielmehr lasse dies auch den Schluss zu, dass der Vorbesitzer in einer mardergefährdeten Gegend gewohnt habe und sich präventiv vor Marderschäden habe schützen wollen, ohne dass ein solcher eingetreten sein muss.

Keine Aufklärungspflicht aufgrund ordnungsgemäßer Reparatur des Marderschadens

Darüber hinaus sah das Landgericht deswegen keinen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht, weil der Marderschaden ordnungsgemäß repariert wurde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2016
Quelle: Landgericht Aschaffenburg, ra-online (vt/rb)

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zfs 2015, 687

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Dokument-Nr.: 23528 Dokument-Nr. 23528

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