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Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 01.12.2004
3 O 266/04 -

Kurzer Blick auf eine Landkarte während Autofahrt: Versicherungsschutz auch bei kurzer Unaufmerksamkeit

Kurzer Blick auf eine Landkarte ist keine grobe Fahrlässigkeit

Ein kurzer Blick zur Landkarte auf dem Beifahrersitz ist noch keine grobe Fahrlässigkeit. Deshalb verliert ein Autofahrer auch nicht seinen Kasko-Versicherungsschutz, wenn er durch die Unaufmerksamkeit einen Unfall verursacht.

Die Richter argumentierten, der Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht wiege nicht so schwer, dass es gerechtfertigt wäre, von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen. Bei nahezu jeder Autofahrt sei der Fahrer kurzfristig unaufmerksam – beispielsweise beim Blick auf den Beifahrer, in den Außenspiegel oder auf das Display des Autoradios.

Würde man in allen Fällen kurzer Unaufmerksamkeit grobe Fahrlässigkeit annehmen, hätte konsequenterweise der Vollkasko-Versicherungsschutz für den Versicherten Sinn und Zweck verloren, hieß es in dem Urteil weiter. Ein Haftungsausschluss dürfe deshalb nur im Fall eines besonders schweren, unentschuldbaren Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht eintreten.

Als Beispiel hierfür nannte das Gericht das Aufheben eines heruntergefallenen Gegenstands während der Fahrt. Hier bestehe nicht nur das Risiko, dass der Fahrer während des Bückens nicht auf die Fahrbahn blicken könne, sondern auch die Gefahr, dass er während dessen das Lenkrad verreißt. Auch wer sich während des Fahrens umdrehe, um einen Gegenstand auf den Rücksitz zu legen, handle wegen der erhöhten Risiken grob fahrlässig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2005
Quelle: Mitteilung der Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein vom 28.01.2005

Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2005, Seite: 269
NZV 2005, 269
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2005, Seite: 140
zfs 2005, 140

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Kommentare (1)

 
 
K. Letsch schrieb am 14.03.2014

Ich finde das Urteil korrekt, denn sonst könnte man den in den Fahrschulen gelehrten "Schulterblick" auch in die Kategorie grobe Fahrlässigkeit einordnen.

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